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LG Göttingen Beschluss vom 03.11.2008 - 10 T 119/08

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Verfahrensgang

AG Göttingen (Beschluss vom 17.09.2008; Aktenzeichen 74 IN 345/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird auf Ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis zu 26 000,00 EUR.

 

Tatbestand

Mit Schreiben vom 08.11.2006 hat die Schuldnerin beantragt, über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Das Amtsgericht hat darauf hin den Rechtsanwalt I. in J. mit der Erstattung eines Gutachtens über die Frage, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, beauftragt. In seinem Gutachten vom 16.01.2007 hat der Sachverständige ausgeführt, der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin sei bereits eingestellt, die Schuldnerin beschäftige keine Arbeitnehmer mehr, sie sei nicht Eigentümerin von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, ebenso wenig befänden sich Anlagen oder Maschinen im Eigentum der Schuldnerin. Es sei auch keine Betriebs- und Geschäftsausstattung vorhanden, ebenso wenig stünden Kraftfahrzeuge im Eigentum der Schuldnerin. In dem letzten Jahresabschluss zum 30.06.2006 sei für die Schuldnerin keinerlei Anlagevermögen ausgewiesen. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass sich eine Fortführungsprognose erübrige, da der Geschäftsbetrieb zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung bereits eingestellt gewesen sei.

Da der Sachverständige die Einzahlung der Stammeinlagen der Gesellschafter nicht feststellen konnte, ist er in dem Gutachten davon ausgegangen, dass insoweit Ansprüche gegen die Gesellschafter bestünden. Im Hinblick darauf hat er, Sondervermögen nach Insolvenzeröffnung in Höhe von 12 783,30 EUR angenommen. Im übrigen kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens zahlungsunfähig war. Der Sachverständige hat auch das Tatbestandsmerkmal der Überschuldung bejaht und hierzu ausgeführt, der Wert...

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