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LG Gießen Urteil vom 21.08.1996 - 1 S 119/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Überlegungsfrist des Vermieters bei Nachmietergestellung

 

Leitsatz (amtlich)

Mit seinem Einverständnis, ein befristetes Mietverhältnis bei Nachmietergestellung vorzeitig zu beenden, behält sich der Vermieter auch ohne ausdrückliche Erklärung erkennbar eine angemessene Nachforschungs- und Überlegungsfrist bis zur Entscheidung über die Weitervermietung vor. Regelmäßig beträgt die Frist etwa drei Monate.

 

Tatbestand

(Aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die Klägerin verlangt Mietzinszahlung für die Zeit von Oktober bis Dezember 1995. Die Beklagten haben die durch Vertrag v. 30. 8. 1995 zum 1. 10. 1995 befristet auf ein Jahr angemietete Wohnung aus familiären Gründen nicht bezogen. Dies kündigten sie der Klägerin schon am 31. 8. 1995 an. Zwischen den Parteien wurde daraufhin vereinbart, daß die Klägerin einen von den Beklagten gestellten adäquaten Nachmieter akzeptiert, wozu es allerdings nicht gekommen ist. Vielmehr wurde die Wohnung von der Klägerin zum 1. 1. 1996 anderweitig weitervermietet. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einen triftigen Grund hatte, die beiden von den Beklagten etwa Mitte September 1995 vorgeschlagenen Nachmieter abzulehnen. Unabhängig davon hält die Klägerin ihre Forderung schon deshalb für begründet, weil sie sich mit der Entscheidung über den Nachmieter jedenfalls bis zum Jahresende habe Zeit lassen dürfen. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, daß die vermietete Wohnung - unstreitig - auf dem gleichen Anwesen in einem Nebengebäude des von ihr selbst bewohnten Haupthauses liegt und beide Wohnungen über einen gemeinsamen Innenhof zu erreichen sind. Das AG Gießen hat die auf Zahlung von 2400,- DM Kaltmiete und 600,- DM Nebenkostenvorauszahlung gerichtete Klage abgewiesen.

 

Entscheidun...

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