Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung
Verfahrensgang
AG Waldkirch (Urteil vom 08.08.1975; Aktenzeichen C 140/74) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Waldkirch vom 8. August 1975 –C 140/74– wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
Die Kläger, ein Rechtsanwalt und ein Architekt, fühlen sich durch das Läuten von Kuhglocken, die der Beklagte, ein Landwirt und Nachbar der Kläger, seinen Jungrindern umgehängt hat, gestört und klagen auf Unterlassung der Störung während der Nachtstunden.
Die Kläger bewohnen seit 1960 die ehemalige Mühle des … in Biederbach-Selbig als Wochenend- und Ferienhaus. Das Haus liegt am nördlichen Abhang einer Senke, die in Ost-West-Richtung verläuft. Es ist ein vor ca. 250 Jahren errichtetes Gebäude, das nicht nur als Mühle, sondern auch zu Wohnzwecken für in der Landwirtschaft tätige Personen diente. Außer den Wirtschaftsgebäuden des … hofes befinden sich keine weiteren Gebäude in Sichtweite. Das nächst erreichbare Haus ist der … hof des Beklagten in ca. 500 m Entfernung. Eine landwirtschaftliche Nebenstraße führt am … hof vorbei. Alle in der Gegend angesiedelten Gehöfte sind landwirtschaftliche Betriebe.
In der alten Mühle befinden sich 4 Schlafzimmer, deren Fenster alle in Richtung Süden liegen. Ein Zimmer im Kellergeschoß hat zusätzlich ein Fenster in Sichtung. Osten. In südlicher Sichtung schließt sich an das Grundstück die ca. 3 ha große Jungviehweide des Beklagten an. Zwischen 1969 und 1971 baute der Beklagte darauf aus Rundhölzern und Brettern einen offenen Feldstall und seit dieser Zeit läßt er dort die Jungrinder weiden. Im Sommer 1975 befanden sich 13 Rinder ständig auf der Weide, 5 von ihnen trugen Kuhglocken. Der Stall befindet sich in ei...