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LG Frankfurt (Oder) Beschluss vom 28.08.2002 - 6a T 104/02

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Verfahrensgang

AG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 24.07.2002; Aktenzeichen 3.2 N 354/98)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 vom 12.08.2002 wird der Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24.07.2002 – 3.2 N 354/98 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Vergütung des Beteiligten zu 2 wird auf 70.182,95 Euro incl. Mwst festgesetzt. Die erstattungsfähigen Auslagen betragen 476,53 Euro incl. Mwst.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1 zu tragen.

Beschwerdewert: 708,96 Euro

 

Tatbestand

I.

Auf Eigenantrag der Beteiligten zu 1) hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 10.8.1998 über deren Vermögen das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und den Beteiligten zu 2 zum Gesamtvollstreckungsverwalter bestellt.

Mit Schriftsatz vom 17.01.2002 überreichte der Beteiligte zu 2 dem Amtsgericht seinen Schlußbericht, die Schlußrechnung, das Verzeichnis der Massegläubiger sowie eine Belegsammlung zur Schlußrechnung. Unter Ziffer 5.1 und 5.4 des Berichtes hat er die Teilungsmasse mit 249.660,89 Euro beziffert, die sich wie folgt zusammensetzt:

  • ▪ Ist – Einnahmen auf 471,694,25 DM = 241.173,44 Euro
  • ▪ noch zu erwartende Einnahmen aus Zinsgutschriften: 5.600,– DM = 2.863,23 Euro
  • ▪ noch zu erwartende Einnahmen aus Steuerrückerstattungen:11.000,– DM = 5.624,21 Euro

Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat er die Festsetzung seiner Vergütung auf insgesamt 70.182,95 Euro inklusive 16 % Umsatzsteuer beantragt. Seine Vergütung hat er unter Zugrundelegung einer Aktivmasse in Höhe von 249.660,89 Euro und des 7fachen Regelsatzes berechnet. Darüber hinaus hat er die Erstattung von Auslagen in Höhe von 476,53 Euro geltend gemacht.

Nach Durchführung des Schlußtermins hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 24.07.2002 die Vergütung des Beteiligten zu 2 auf 59.891,37 Eur...

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