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LG Frankfurt (Oder) Beschluss vom 04.09.2006 - 32 T 12/05

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Verfahrensgang

AG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 17.06.2005; Aktenzeichen HRB 3424 FF)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2005 gegen den Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Juni 2005 – HRB 3424 FF – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die P. ist seit dem 21. Oktober 1993 unter HRB 3424 FF in das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) eingetragen. Die Gesellschaft hat am 3. Juni 2003 ihr Gewerbe abgemeldet. Am 4. Juni 2003 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. P., der Beschwerdeführer, zum Insolvenzverwalter bestellt.

Die Rechtsanwälte S. haben am 1. Februar 2005 beantragt, dem Beschwerdeführer aufzugeben, die Jahresabschlüsse für die Jahre 2001 bis 2003 sowie die Insolvenzeröffnungsbilanz zum Handelsregister einzureichen. Der Jahresabschluss 2001 liegt dem Handelsregister vor. Mit Verfügung vom 9. Februar 2005 hat das Registergericht den Beschwerdeführer „in der Handelsregistersache P.” aufgefordert, die Jahresabschlüsse der Gesellschaft für 2002 und 2003 sowie die Insolvenzeröffnungsbilanz binnen sechs Wochen zum Handelsregister einzureichen und ihm anderenfalls ein Ordnungsgeld von je EUR 2.500,00 für 2002 und 2003 angedroht. Der Beschwerdeführer hat dagegen Einspruch eingelegt mit der Begründung, als Insolvenzverwalter sei er lediglich zur Rechnungslegung für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung verpflichtet. Für den Zeitraum davor seien allein die früheren Geschäftsführer verantwortlich. Außerdem müsse die Bilanz nicht, mehr offen gelegt werden, nachdem die Geschäftstätigkeit eingestellt und das Insolvenz verfahren eröffnet sei. Die Offenlegungspflicht sei kein Selbstzweck, sondern marktbezogen, Ferner entfalle die Pflicht zur Erstellung von Bi...

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