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LG Frankfurt am Main Urteil vom 22.06.2023 - 2-13 S 72/22

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Leitsatz (amtlich)

Alleine die Möglichkeit für eine Wohneinheit einen um 15 % höheren Verkaufspreis zu erzielen, führt nicht dazu, dass ein Eigentümer einen Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung dahingehend hat, dass seine Teileigentumseinheit in Wohneigentum (rück-)umgewandelt wird.

 

Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Urteil vom 01.07.2022; Aktenzeichen 92 C 1611/21 (81))

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil das Amtsgerichts Wiesbaden vom 01.07.2022 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerinnen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf EUR 160.000,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerinnen erwarben im Jahr 2003 Wohnungseigentum an zwei Wohnungen …. Auf Grundlage der Öffnungsklausel in Ziffer 14 der Teilungserklärung vom 17.10.2003 …., die mit der Eigentumsumschreibung auf den letzten rechtsgeschäftlichen Ersterwerber erlischt, wandelten die Klägerinnen das Wohnungseigentum am 14.07.2004 in nicht zu Wohnzwecken dienendes Teileigentum um und vermieteten die Räume an ein Steuerbüro. Nach der Beendigung des Mietvertrags zum 31.12.2019 beabsichtigen die Klägerinnen die Einheiten zu veräußern, hilfsweise zu vermieten. Auf die ersten Vermittlungsbemühungen des beauftragten Maklerbüros wurde ein Angebot zum Kauf der Einheiten als Wohneinheiten in Höhe von EUR 1.260.000,00 unterbreitet, während für den Kauf als Gewerbeeinheit ein Höchstgebot von EUR 1,1 Mi...

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