Leitsatz (amtlich)
Die Klage auf Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums ist nach Inkrafttreten des WEMoG auch dann gegen die GdWE zu richten, wenn eine Teilungserklärung aus dem Jahre 2001 die „Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer” vorsieht.
Verfahrensgang
AG Büdingen (Urteil vom 18.02.2022; Aktenzeichen 2 C 94/22) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil das Amtsgerichts Büdingen vom 12.08.2022 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf EUR 42.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien sind die einzigen Mitglieder der WEG …. Nach § 6 der im Jahre 2001 beurkundeten Teilungserklärung bedarf es zur Veräußerung der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer. Mit notariellem Kaufvertrag vom 17.11.2021 verkaufte die Klägerin ihren Wohnungseigentumsanteil. Die Beklagte erteilte ihre Zustimmung zu dem Verkauf auf Aufforderung bislang nicht. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, da kein wichtiger Grund für die Versagung der Zustimmung bestehe. Die Klägerin sei mangels Aufforderung der Beklagten nicht gehalten gewesen, Erkundigungen über die Erwerberin einzuholen. Spätestens mit Übersen...