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LG Frankfurt am Main Urteil vom 15.06.2007 - 2-11 S 114/06, 2/11 S 114/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermietete Eigentumswohnung: Haftung des vermietenden Wohnungseigentümers bei unterlassener Mängelbeseitigung nach Funktionsstörung der Heizungsanlage

 

Normenkette

BGB § 536a

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.03.2006; Aktenzeichen 385 C 3787/04 (70))

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17.03.2006, Aktenzeichen 385 C 3787/04 (70), wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

2. Die Berufung ist in der Sache jedoch unbegründet, da das erstinstanzliche Gericht zu Recht die Klage hinsichtlich weitergehender Zahlungsansprüche abgewiesen hat.

a) Das erstinstanzliche Gericht hat dem Kläger einen Zahlungsanspruch in Höhe von Euro … nebst Zinsen zugesprochen, wobei es von berechtigten Forderungen in Höhe Euro … ausging, von denen für die Monate Januar und Februar nicht gezahlte Mieten bzw. Nutzungsentschädigungen in Höhe von Euro … in Abzug zu bringen waren.

b) Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, stehen dem Kläger gegenüber dem Beklagten nicht zu.

aa) Der Abzug in Höhe von Euro … durch das erstinstanzliche Gericht war in der Sache angesichts des geschuldeten Mietzinses und unter Berücksichtigung der angemessenen Minderungsquote nicht zu beanstanden. Bis Mitte Februar 2004 stand die Wohnung dem Beklagten zur Verfügung. Er ist von der Klägerseite im Rahmen des Berufungsverfahrens inhaltlich auch nicht an...

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