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LG Frankfurt am Main Urteil vom 14.10.1997 - 2/11 S 166/97, 2-11 S 166/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegungs- und Beweislast des Mieters im Rückforderungsprozeß wegen Mietpreisüberhöhung

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Fordert der Wohnungsmieter mit der Begründung einer Mietpreisüberhöhung eine teilweise Rückzahlung des geleisteten Mietzinses, so muß er darlegen und beweisen, daß der Mietzins auf der Ausnutzung einer Mangellage bei Vertragsabschluß beruht.

 

Tatbestand

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die Kläger sind seit 15. 8. 1994 Mieter einer 104 m2 großen 4-Zimmer-Wohnung im Hause des Beklagten in Frankfurt/Main. Die monatliche Nettomiete betrug 1685,- DM und erhöhte sich infolge Staffelmietvereinbarung ab 15. 8. 1996 auf 1735,- DM.

Die Kläger haben die Miete für wesentlich überhöht gehalten.Die Tabelle 1994 weise aus, daß sich eine Grundmiete von 10,36 DM pro m2, für die 104 m2 große Wohnung ein ortsüblicher Mietzins von 1077,44 DM ergebe. Unter Hinzurechnung des Wesentlichkeitszuschlages von 20% seien 1292,92 DM zulässig. Bei Anmietung der Wohnung habe eine Mangellage mit vergleichbarem Wohnraum bestanden.Sie hätten mehrere Monate vergeblich eine Wohnung gesucht.

Mit vorliegender Klage haben die Kläger für 24 Monate (15. 8. 1994-15. 8. 1996) Rückzahlung der überzahlten Miete von monatlich 392,08 DM, insgesamt 9409,68 DM, verlangt, nachdem sie ihre Feststellungsklage zurückgenommen haben. Der Beklagte hat demgegenüber eingewandt, 1970/80 habe er das Haus saniert, so daß ein Zuschlag für die verbesserte Ausstattung sowie für die gute Wohnlage zu machen sei.

Das AG Frankfurt/M. hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben, ist der Berechnung der Kläger gefolgt und hat eine sogenannte Mangellage als offenkundig angenommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er beanstandet di...

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