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LG Frankfurt am Main Urteil vom 12.01.2017 - 2-13 S 48/16

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Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Urteil vom 11.12.2015; Aktenzeichen 92 C 4965/14 (81))

 

Tenor

Das Schlussurteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11.12.2015, Aktenzeichen 92 C 4965/14 (81), wird abgeändert:

Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 15.10.2014 zu TOP 1 hinsichtlich der Kostenarten „Heizung/Wasser/Kanal”, „Allgemeinwasser” und

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Wegen des Tatbestandes wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter, den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 15.10.2014 zu TOP 1 im Hinblick auf einzelne Kostenarten für ungültig zu erklären, mit der Begründung, dass dieser Beschluss auf einer Verletzung des Einsichtsrechts der Kläger in Unterlagen der Hausverwaltung beruhe und damit gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoße.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Schlussurteil abzuändern und der Klage insgesamt stattzugeben.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger hätten etwa eine Woche lang umfassend Einsicht in die entsprechenden Abrechnungsunterlagen gehabt. Einer erneuten Einsicht habe es nicht bedurft. Das Einsichtsrecht sei kein Selbstzweck.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eing...

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