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LG Frankfurt am Main Urteil vom 11.05.2023 - 2-13 S 85/22

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Leitsatz (amtlich)

Wird im Abrechnungsbeschluss weiterhin „die Jahresabrechnung” und nicht wie in § 28 Abs. 2 WEG vorgesehen, die Anpassung von Vorschüssen bzw. das Einfordern von Nachschüssen beschlossen, führt dies zwar nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses insgesamt, hat aber die Teilnichtigkeit insoweit zur Folge, als die Beschlussfassung über die Beschlusskompetenzen des § 28 Abs. 2 WEG hinausgeht. Dies kann bei der Kostenentscheidung mit einer Kostenquote von 1/3 zu Lasten der GdWE berücksichtigt werden.

Die Teilnichtigkeit hat das Gericht von Amts wegen festzustellen, ohne dass dieser Mangel vom Kläger gerügt werden muss (vgl. BGH NZM 2023, 288).

 

Verfahrensgang

AG Offenbach (Entscheidung vom 31.07.2022; Aktenzeichen 310 C 13/22)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des AG Offenbach am Main vom 21.07.2022 insoweit abgeändert, als die Klage zu den Beschlüssen zu TOP 2 und 9 der Eigentümerversammlung vom 20.12.2021 insgesamt abgewiesen wurde. Die Beschlüsse zu TOP 2 Satz 1 und TOP 9 Satz 1 sind insoweit nichtig, soweit mit ihnen neben der Einforderung von Nachschüssen und der Anpassung der beschlossenen Vorschüsse auch die Gesamt- und Einzelabrechnungen beschlossen wurden.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.

Die Revision für die Beklagte wird zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf bis zu 110.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestan...

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