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LG Frankfurt am Main Urteil vom 09.11.2023 - 2-13 S 3/23, 2-13 T 24/23, 56 C 118/22 (10)

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Leitsatz (amtlich)

Hat der Verwalter kein Vermögensbericht vorgelegt, entspricht der Entlastungsbeschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Der Pflicht zur Vorlage des Vermögensberichts kommt der Verwalter nicht bereits mit der Vorlage der Jahresabrechnung und einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach.

 

Verfahrensgang

AG Langen (Urteil vom 02.12.2022; Aktenzeichen 56 C 118/22 (10))

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin und die darin enthaltene sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung, soweit sie auf § 91a ZPO beruht, sowie die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 02.12.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Langen (56 C 118/22 (10)) werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision und die Rechtsbeschwerde werden nicht zugelassen.

Streitwert für die erste Instanz: 29.597 EUR, für das Berufungsverfahren 2.500 EUR.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ficht mit der Anfechtungsklage Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 21.05.2022 an. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind noch die Beschlüsse zu TOP 2b, mit welchem dem Verwalter Entlastung erteilt wurde und TOP 10, mit welchem die Klägerin abgemahnt wurde.

Das Amtsgericht, auf dessen tatbestandliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat der Klage, soweit für die Berufung von Interesse, stattgegeben. Die Entlastung sei bereits deshalb nicht zu erteilen, weil es an dem Vermögensbericht fehle …

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die Klageabweisung begehrt. […]

Zur Berufung trägt sie vor, dass der Klägerin die Jahresabrechnung vorlag, zudem habe die Klägerin umfangreiche Abrechnungsunterlagen erhalten. In der Beruf...

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