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LG Frankfurt am Main Urteil vom 09.08.2021 - 2-13 S 20/21

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Leitsatz (amtlich)

1. Hat der Anfechtungskläger die Anfechtungsklage fristgerecht eingereicht und den Vorschuss gezahlt, besteht eine weitere Obliegenheit zur Kontrolle der gerichtlichen Verfahrensweise nicht, so dass eine Klage auch dann noch „demnächst” iSv § 167 ZPO zugestellt wird, wenn die Zustellung aus Gründen, die alleine in der Sphäre des Gerichtes liegen, erst knapp 6 Monate nach Vorschusszahlung erfolgt (Fortführung von Kammer, Urt. v. 15.7.2021 – 2-13 S 128/20).

2. Grundsätzlich steht den Wohnungseigentümern bei der Verwaltungsbeiratswahl ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu. Besondere Anforderungen an die Kenntnisse eines Kandidaten über die Befugnisse des Verwaltungsbeirats stellt das Gesetz nicht, ebenso wenig an seine Qualifikation im Allgemeinen.

3. Es widerspricht jedoch ordnungsmäßiger Verwaltung, ein Verwaltungsbeiratsmitglied zu wählen, das für diese Tätigkeit vom Verwalter bezahlt wird, da dies angesichts der Aufgabe des Beirats, die Verwaltung zu überwachen, einen Interessenkonflikt schafft (Fortführung von Kammer, Beschl. v. 21.10.2015 – 2-13 S 97/12).

 

Verfahrensgang

AG Offenbach (Urteil vom 11.12.2020; Aktenzeichen 310 C 73/19)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 11.12.2020, Az. 310 C 73/19 auch im Kostenpunkt teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der auf der Wohnungserbbauberechtigtenversammlung vom 07.12.2019 unter TOP 9 gefasste Beschluss wird insoweit für ungültig erklärt, als [A] zum Verwaltungsbeirat gewählt wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Sowohl die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz als auch die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Dieses und das angefochtene Urteil si...

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