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LG Frankfurt am Main Urteil vom 09.03.2023 - 2-13 S 68/22

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Leitsatz (amtlich)

Ein Beschluss nach § 28 Abs. 2 WEG nF ist nicht bereits deshalb für ungültig zu erklären, weil das Rechenwerk nicht nachvollziehbar ist.

Der Anfechtungskläger genügt seiner Darlegungslast für einen ergebnisrelevanten Fehler, wenn er darlegt, dass die Abrechnung nicht plausibel ist und daher Zweifel an der Richtigkeit der Nachschüsse und der angepassten Vorschüsse bestehen. Insoweit kommt der GdWE eine sekundäre Darlegungslast zu, vorzutragen, dass die Abrechnungsspitzen gleichwohl zutreffend sind.

 

Verfahrensgang

AG Offenbach (Urteil vom 30.06.2022; Aktenzeichen 310 C 57/21)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 30.06.2022, Az. 310 C 57/21 insoweit abgeändert, als die Klage auch hinsichtlich des Beschlusses unter TOP 4 vollständig abgewiesen worden ist. Der unter TOP 4 auf der Eigentümerversammlung der WEG … vom 01.09.2021 gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt, mit Ausnahme der Einforderung von Nachschüssen/Anpassung der Vorschüsse für die Erhaltungsrücklage. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Vierteln.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf sowohl für die erste als auch die Berufungsinstanz auf bis 30.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Berufungsklägerin ist Alleinerbin nach dem im Berufungsverfahren verstorbenen Kläger, Mitglied der beklagten WEG. Dieser hatt...

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