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LG Frankfurt am Main Urteil vom 07.09.2023 - 2-13 S 6/23, 57 C 90/22 (17)

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Leitsatz (amtlich)

Der Verwalter kann auch dann nach § 26 Abs. 3 S. 1 WEG jederzeit ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden, wenn das Bestellungsrechtsverhältnis vor dem 1.12.2020 begründet wurde.

Der Verwaltervertrag endet auch in einem solchen Fall gemäß § 26 Abs. 3 S. 2 WEG spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.

Eine Vertragsbeendigung zum Zeitpunkt der Abberufung folgt bei einer Abberufung ohne wichtigen Grund hingegen nicht aus einer in einem Verwaltervertrag, der vor dem 1.12.2020 geschlossen wurde, enthaltenen Kopplungsklausel, wonach der Verwaltervertrag mit der Abberufung endet.

 

Verfahrensgang

AG Langen (Urteil vom 09.12.2022; Aktenzeichen 57 C 90/22 (17))

 

Tenor

1. Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das Urteil des Amtsgerichts Langen (Hessen) vom 09.12.2022 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 9.991,20 EUR nebst Zinsen aus jeweils 1.665,20 EUR seit dem 01.01.2022, dem 01.02.2022, dem 01.03.2022, dem 01.04.2022, dem 01.05.2022 sowie dem 01.06.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 85% und die Beklagte zu 15%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Schuldnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 65.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt als ehemalige Verwalterin der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft von dieser Zahlung … für die Zeit nach ihrer Abberufung.

Durch Beschluss der Eigentümerversa...

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