Leitsatz (amtlich)
Ob eine beschlossen Maßnahme als Erhaltungsmaßnahme (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG) oder Baumaßnahme (§ 20 WEG) zu behandeln ist, bemisst sich alleine nach objektiv-normativen Kriterien und ist nicht davon abhängig, wie die Wohnungseigentümer die entsprechende Maßnahme einordnen.
Eine Erhaltungsmaßnahme, die nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, ist nicht als Baumaßnahme (§ 20 WEG) mit den Kostenfolgen des § 21 WEG zu behandeln. Herrscht Streit über die Ordnungsgemäßheit der Maßnahme kann dies gerichtlich nur im Rahmen der Anfechtung des Beschlusses über die Erhaltungsmaßnahme geklärt werden und nicht bei der isolierten Anfechtung des Beschlusses über die Kostenverteilung.
Verfahrensgang
AG Kassel (Entscheidung vom 31.08.2023; Aktenzeichen 803 C 965/23,)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.08.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kassel (803 C 965/23) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:
Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 8.3.2023 zu TOP 3 „Die Kosten in Höhe von 30.236,95 EUR werden durch eine Sonderumlage finanziert, von denen jeder Miteigentümer gemäß der Miteigentumsanteile seinen Beitrag zu leisten hat. Die Vergabe des Auftrages seitens der Verwaltung erfolgt, wenn die Sonderumlagen geleistet wurden. Dies muss bis zum 20.3.2023 erfolgen. Dem Protokoll liegt die Aufteilung der Kosten bei, entsprechend aufgeteilt nach den Miteigentumsanteilen der mit Ja-stimmenden Parteien bei” wird für ungültig erklärt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherhei...