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LG Frankfurt am Main Urteil vom 04.10.2017 - 2-13 S 131/16

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Leitsatz (amtlich)

Eine lediglich das Musizieren beschränkende Regelung über Ruhezeiten in einer Hausordnung ist unzulässig.

 

Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Urteil vom 12.08.2016; Aktenzeichen 92 C 5475/15 (81))

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.12.2018; Aktenzeichen 2 StR 291/18)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 12.08.2016 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als dort der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 08.12.2015 durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist.

Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 4.000,– Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien, welche eine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden, streiten seit Jahren um Regelungen zum Umfang des zulässigen Musizierens in der Hausordnung.

Ziffer 6 der Hausordnung enthält bislang folgenden Text:

„Lärmen, lautes Betreiben von Tonanlagen und Türschlagen sind zu vermeiden. Unbedingte Ruhe ist von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie von 20.00 bis 7.00 Uhr einzuhalten. Beim Betreiben von Tonanlagen und Geräten dürfen Mitbewohner nicht beeinträchtigt werden.”

Die Ergänzung dieses Punktes der Hausordnung um einen Satz betreffend das Musizieren und vor allem das Klavierspielen, denn die Klägerin zu 2 ist eine ausgebildete Pianistin und Klavierlehrerin, war wiederholt Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen, in welchen insoweit stets Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung über Begrenzungen der Musizierzeiten für ungültig erklärt worden sind.

In der Versammlung vom 08.12.2015 wurde die Hausordnung mehrheitlich wie folgt um einen Satz 4 ergänzt:

„Musizieren und Klavierspiel...

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