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LG Frankfurt am Main Urteil vom 01.11.2018 - 2-13 S 112/17

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Leitsatz (amtlich)

Existieren nicht verschiedene Versionen eines Wirtschaftsplans, ist die Bezeichnung „Wirtschaftsplan + Jahr” bei der Beschlussfassung hinreichend bestimmt.

Vor der Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan muss dieser den Eigentümern zur Verfügung gestellt werden.

Zur – hier von Amts wegen gewährten – Wiedereinsetzung in die versäumte Anfechtungsfrist bei einer Zustellung der Klage an den faktischen Verwalter.

 

Verfahrensgang

AG Darmstadt (Urteil vom 20.07.2017; Aktenzeichen 317 C 13/17)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 5. gegen das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 20.07.2017 – Az.: 317 C 13/17 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 15.12.2016 zu 4.5 (Beschluss des Wirtschaftsplans 2017) für ungültig erklärt wird.

Die Kosten der zweiten Instanz hat der Beklagte zu 5. zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 11.658,08 festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger und die Beklagten bilden eine WEG. Die Kläger und der Beklagte zu 5. streiten in der Berufungsinstanz weiter nur noch um die Wirksamkeit des auf der Eigentümerversammlung vom 15.12.2016 zu TOP 4.5, des Wirtschaftsplans für 2017, gefassten Beschlusses.

Die WEG ist seit 10.11.2013 ohne Verwalter. Der Beklagte zu 5. wurde letztmals am 10.11.2010 für den Zeitraum 10.11.2010 bis 09.11.2013 zum Verwalter bestellt. Nichtdestotrotz lud der Beklagte zu 5.ausdrücklich als Verwalter zu der Eigentümerversammlung vom 15.12.2016 ein. Die Versammlung wurde ebenfalls vom Beklagten zu 5. als Verwalter eröffnet und geleitet. Für die Einzelheiten der Eigentümerversammlung wird auf das vom Beklagten zu 5. als „Hausverwaltung”...

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