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LG Frankfurt am Main Beschluss vom 27.10.2023 - 2-09 T 613/23

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Verfahrensgang

AG Königstein (Beschluss vom 26.07.2023; Aktenzeichen 21 C 280/23 (316))

 

Tenor

Auf die Beschwerde vom 27.07.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts Königstein vom 26.07.2023 (Az.: 21 C 280/23 (316)) aufgehoben und der Streitwert auf die Stufe bis zu 11.000,– EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger hatte mit Klageschrift vom 03.04.2023 den in der Versammlung vom 30.03.2023 zu Top 4 gefassten Beschluss angefochten. Der Beschluss hat ausweislich der Niederschrift folgenden Wortlaut: „Die Eigentümerversammlung weist die Verwaltung an, für neu zu vergebende anwaltliche Mandate in Angelegenheiten der WEG (…) einschließlich der heute unter TOP 3 beschlossenen Berufung die Anwaltskanzlei (…) zu beauftragen.” Unter TOP 3 war beschlossen werden, gegen das Urteil des Amtsgerichts Königstein vom 02.03.2023 Berufung einzulegen, wobei sich diese Berufung auf die richterliche Entscheidung zu TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 30.05.2022 beschränken solle. Das Berufungsverfahren wurde hiernach bei der Kammer unter dem Az.: 2-09 S 14/23 geführt, wobei die Kammer den Streitwert für die II. Instanz auf 5.000,– EUR festsetzte.

Die Beklagtenseite teilte gegenüber dem Amtsgericht Königstein mit Schriftsatz vom 15.06.2023 mit, dass ein Versäumnisurteil ergehen möge. Es sei aber nicht im Ansatz erkennbar, wie man zu dem in der Klageschrift angegebenen Streitwert kommen solle. Mangels konkreter Anhaltspunkte sei der Streitwert auf 5.000,– EUR festzusetzen.

Hierzu nahm die Klägerseite mit dem in Bezug genommenen Schriftsatz vom 16.06.2023 (Bl. 29f.) ausführlich Stellung. Der angegriffene Beschluss sei auf eine unbefristete Anwaltsbeauftragung in sämtlichen Angelegenheiten der WEG zu einem Stundensatz von 297,50 brutto ...

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