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LG Frankfurt am Main Beschluss vom 26.09.2019 - 2-09 S 42/19, 2 C 2242/18 (17)

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Verfahrensgang

AG Bad Homburg (Urteil vom 12.06.2019; Aktenzeichen 2 C 2242/18 (17))

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg vom 12.06.2019 (Az.: 2 C 2242/18 (17)) wird zurückgewiesen, § 522 Abs. 2 ZPO.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg vom 12.06.2019 (Az.: 2 C 2242/18 (17)) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.505,– EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Kammer ist auch weiterhin davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf den ausführlichen Hinweisbeschluss der Kammer vom 29.08.2019 Bezug genommen. Soweit die Kläger diesem mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 24.09.2019 entgegengetreten sind, vermögen die dortigen Ausführungen nicht zu überzeugen. Zunächst entsprechen die Darlegungen im Wesentlichen denen in der Klageschrift und Berufungsbegründung und wenden sich nunmehr nur noch gegen die fehlende Darlegung der Notwendigkeit des Einbaus von Brandschutztüren durch die Verwaltung. Hierauf kommt es aber letztlich nicht an. Vielmehr hat der Kläger ausweislich des Antwortschreibens der Verwaltung vom 21.10.2016 (Anlage B 2, Bl. 32 d.A.) eine Erneuerung der Kellertüren gefordert. Diesem Schreiben ist er auch nicht entgegengetreten, so dass er sich insofern widersprüchlich verhält, wenn er nunmehr behauptet, er habe 2016 keine Erneuerung gefordert. Im Übrigen haben die Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung über Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung gem. § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG einen Gestaltungspielraum. Ordnungsgemäß ist demnach eine Maßnahme, die sich bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls als nützlich erweist (vgl. Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 21. Auflage, § 21, Rdnr. 71 mwN). Dies ist dann der Fall, wenn sich die Maßnahme nach einer an den konkreten Bedürfnissen und Möglichkeiten der Gemeinschaft ausgerichteten Kosten-Nutzen-Analyse und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung als vertretbar darstellt. Kommen mehrere gleichermaßen erfolgversprechende Sanierungsmaßnahmen in Betracht, steht der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Auswahl ein Gestaltungspielraum zu, wobei dieser auch dann nicht überschritten wird, wenn über die Mindestsanierung hinaus Arbeiten vergeben werden, deren Ausführung nicht zwingend notwendig, aber auch nicht unvertretbar ist (Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 21. Auflage, § 21, Rdnr. 71 mwN). Demnach kann vorliegend letztlich sogar dahingestellt bleiben, ob der Austausch der vorhandenen Kellertüren in Form von Brandschutztüren hinsichtlich letzteren zwingend notwendig ist. Denn selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist durch die Entscheidung der Wohnungseigentümer solche einbauen zu lassen – auch im Hinblick auf einen Kostenbeitrag von etwa 300,– EUR pro Eigentümer – der den Wohnungseigentümer eingeräumte Gestaltungspielraum nicht überschritten. Denn einen Austausch der Kellertüren wollte auch der Kläger bereits 2016 und bestreitet auch nicht diese grundsätzliche Notwendigkeit. Wenn dann die Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend den Ausführungen der Verwaltung und den vorgelegten Angeboten mehrheitlich beschließt, diesen notwendigen Austausch in Form des Einbaus von Brandschutztüren vornehmen zu lassen, kommt es nicht darauf an, ob dies zwingend nach Gesetz oder Verordnung erforderlich ist, sondern hält sich im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums und Ermessens. Es ist nämlich eine gleichermaßen erfolgversprechende Instandsetzungsmaßnahme, die angesichts des geringen Kostenfaktors auch nicht unvertretbar erscheint, selbst wenn sie nicht zwingend notwendig in Form von Brandschutztüren erfolgen musste.

Vor diesem Hintergrund war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 49 a GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14989803

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