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LG Frankfurt am Main Beschluss vom 22.11.2023 - 2-13 T 584/23

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Leitsatz (amtlich)

Ein Wohnungseigentümer kann in einer Beschlussklage der GdWE auch dann als Nebenintervenient beitreten, wenn die Gemeinschaft verwalterlos ist und er diese im Verfahren allein vertritt. Die Stellung als Vertreter einer Partei führt nicht dazu, dass eine Nebenintervention ausgeschlossen ist

 

Verfahrensgang

AG Büdingen (Entscheidung vom 26.09.2023; Aktenzeichen 2 C 391/22)

 

Tatbestand

I.

Der Zwischenstreit befasst sich mit der Zulässigkeit des Beitritts einer Wohnungseigentümerin als Nebenintervenienten in einer Beschlussklage.

Die Kläger begehren die Ungültigerklärung von zwei Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung, Beschlussersetzung und Feststellung einer Beschlussfassung. Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus den Klägern und einer weiteren Wohnungseigentümerin.

Die Klage ist dem früheren Verwalter der Beklagten zugestellt worden, wobei die Parteien zwischenzeitlich Einigkeit darüber erzielt haben, dass der Verwalter nicht mehr im Amt ist. Nachdem die Beklagte Verteidigungsbereitschaft angezeigt hat, hat mit Schriftsatz vom 1. November 2022 die nicht klagende Wohnungseigentümerin ihren Beitritt als Nebenintervenienten auf Beklagtenseite angezeigt, dem früheren Verwalter den Streit verkündet und Klageabweisung beantragt.

Das Amtsgericht hat im Rahmen eines Zwischenstreites über die Zulässigkeit der Nebenintervention verhandelt und durch das angefochtene Urteil den Beitritt der Nebenintervenientin zurückgewiesen. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass mangels eines Verwalters die Beklagte durch die nicht klagende Wohnungseigentümerin vertreten werde. Daher sei sie gesetzliche Vertreterin einer Partei und können – da sie...

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