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LG Frankfurt am Main Beschluss vom 22.08.2023 - 2-13 T 56/23

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Leitsatz (amtlich)

Steht für die Verwalterwahl nur ein Kandidat zur Auswahl und legt dieser annehmbare Konditionen für den Verwaltervertrag vor, reduziert sich das Ermessen der Eigentümer im Regelfall auf die Wahl dieses Kandidaten.

Die Eigentümer sind über die Konditionen hinreichend informiert, wenn sie Kenntnis davon haben, dass neben der Grundvergütung Sondervergütungen anfallen können. Diese müssen nicht im Detail mit der Einladung mitgeteilt werden, wenn insoweit die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Entwurf des Verwaltervertrages besteht.

 

Verfahrensgang

AG Frankenberg (Eder) (Urteil vom 08.03.2023; Aktenzeichen 6 C 165/22 (2))

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer wird die Kostenentscheidung im Beschluss des AG Frankenberg (Eder) vom 8.3.2023 abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Mit der Klage wandten sich die Klägerinnen gegen einen Negativbeschluss, mit welchem die Bestellung eines Verwalters in einer bis dahin verwalterlosen Gemeinschaft, die lediglich noch aus zwei weiteren Eigentümern (einem Ehepaar) bestand, abgelehnt wurde. Zu der Eigentümerversammlung, auf der sämtliche Wohnungseigentümer erschienen, wurde von dem Bevollmächtigten der Klägerin eingeladen. In dem Einladungsschreiben wurde mitgeteilt, dass lediglich ein Verwalter, dessen Name und Sitz mitgeteilt wurde, bereit sei, die Beklagte zu verwalten, als Honorar wurde mit 55 EUR pro Monat und Einheit angegeben. Zugleich wurde ein Entwurf des Protokolls übersandt, aus welchem sich ergab, dass die Bestellung für 5 Jahre erfolgen sollte, zu den Kosten die Mehrwertsteuer hinzukäme und Sonderleistungen.

Nachdem die Eigentümer a...

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