Leitsatz (amtlich)
Bedarf es vor einer Beschlussfassung über eine Auftragserteilung durch die WEG der Einholung von Vergleichsangeboten, ist es erforderlich, mindestens drei Angebote einzuholen.
Geschieht dies nicht, wird die Auswahlentscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen, so dass der gefasste Beschluss für ungültig zu erklären ist. Einer Beweisaufnahme über die Frage, ob sich die eingeholten Angebote im Rahmen des Ortsüblichen bewegen, bedarf es nicht.
Verfahrensgang
AG Langen (Urteil vom 23.11.2016; Aktenzeichen 55C 52/16) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Langen (Hessen) vom 23. November 2016 wird durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 2.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin wendet sich mit der Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, durch welchen auf der Grundlage von zwei Angeboten eine Auftragsvergabe für Hausmeisterdienste beschlossen worden ist.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
Entscheidungsgründe
II.
Die Kammer ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung.
Das Amtsgericht hat zu Recht den Beschluss für ungültig erklärt, da lediglich zwei Alternativangebote eingeholt worden sind, so dass die Wohnungseigentümer ihre Entschei...