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LG Frankfurt am Main Beschluss vom 18.03.2025 - 2-09 T 271/24

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Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 07.10.2023; Aktenzeichen 33056 C 2/24)

Tenor

Auf die Beschwerde vom 11.10.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 07.10.2024 (Az.: 33056 C 2/24) abgeändert und der Streitwert auf EUR 50.996,96 festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Kläger zu 1.) und 2.) haben Anfechtungsklage gegen mehrere Beschlüsse – u.a. den zu TOP 6 gefassten Abrechnungsbeschluss nach § 28 Abs. 2 WEG – erhoben. Wegen des Inhalts der Beschlüsse wird auf die Niederschrift der Versammlung (Bl. 107ff. eAkte AG) verwiesen.

Die Kläger sind Eigentümer von insgesamt 7 Sondereigentumseinheiten. Sie haben bereits in ihrer Klageschrift (Bl. 4 eAkte AG) ihr Interesse bzgl. des zu TOP 6 gefassten Beschlusses explizit auf die Abrechnungsposition „Verwalter Zusatzleistungen” beschränkt. Da die Kläger hinsichtlich dieser Abrechnungsposition je Sondereigentumseinheit mit EUR 228,19 und mithin insgesamt für die 7 Einheiten mit EUR 1.597,33 belastet werden, haben sie den Streitwert insoweit mit EUR 11.979,98 (7,5 x 1.597,33 EUR) angegeben.

Die Kläger zu 1) und 2) haben in der Klagebegründung sodann zwar ausgeführt, dass der Beschluss immer nur insgesamt angefochten werden könne, da die Veränderung eines Abrechnungsergebnisses zwingend Auswirkungen auf die anderen Abrechnungsergebnisse habe, weswegen der Beschluss insoweit nicht teilbar sei. Sie haben ihre Begründung in der Folge aber auf die Verteilung der Position „Verwalter Zusatzleistung” begrenzt und allein die Umlage nach Einheiten anstelle von MEA gerügt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift (Bl. 1ff. eAkte AG) und Klagebegründung (Bl. 91 ff. eAkte AG) Bezug genommen.

Zu diesem Verfahren...

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