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LG Frankfurt am Main Beschluss vom 10.05.2023 - 2-13 T 33/23

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Leitsatz (amtlich)

Auch nach der WEG-Reform können die Eigentümer Ansprüche auf Unterlassung von Videoaufzeichnungen und damit verbundene Schadensersatzansprüche individuell geltend machen.

 

Verfahrensgang

AG Idstein (Beschluss vom 13.02.2023; Aktenzeichen 3 C 195/22 (20))

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des AG Idstein vom 13.02.2023 abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Mit der Klage begehrt die Klägerin eine Wohnungseigentümerin, von den Beklagten, anderen Wohnungseigentümern, sinngemäß u.a. die Unterlassung des Aufstellens von Kameras, mit denen der vor ihrer Wohnung befindliche Flur aufgenommen wird, zugleich begehrt sie die Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Nachdem die Parteien sich verglichen und den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Amtsgericht die Kosten der Klägerin auferlegt, da es bereits an der Zulässigkeit der Klage gefehlt habe, denn die hier geltend gemachten Ansprüche bezüglich des Gemeinschaftseigentums könne die Klägerin nicht mehr geltend machen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der diese begehrt, die Kosten des Rechtsstreites den Beklagten aufzuerlegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 91a, 269 Abs.5 Abs. 2, 569 ZPO statthaft und zulässig. Sie hat teilweise Erfolg.

In Folge der übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO) war nur noch über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

Voranz...

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