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LG Frankfurt am Main Beschluss vom 07.03.2017 - 2-13 S 4/17

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Leitsatz (amtlich)

Ein Anspruch auf gerichtliche Bestellung eines Verwalters besteht grundsätzlich auch in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die nur aus zwei Parteien besteht.

 

Verfahrensgang

AG Darmstadt (Aktenzeichen 304 C 364/16)

 

Tenor

wird die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen, die Beklagte mag binnen vorgenannter Frist auch mitteilen, ob die Berufung zurückgenommen wird.

 

Gründe

Die Kammer ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer aufgrund mündliche Verhandlung.

Das Amtsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass – auch in der hier lediglich aus zwei Parteien bestehenden WEG – ein Anspruch der Kläger auf Bestellung eines Verwalters durch das Gericht (§ 21 Abs. 4, Abs. 8 WEG) besteht. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung ohne Erfolg.

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung und allgemeiner Ansicht, dass jeder Wohnungseigentümer aus § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch auf Bestellung einer geeigneten Person zum Verwalter hat und insofern ein einklagbarer Anspruch jedes Wohnungseigentümers besteht (vgl. grdl. BGH NJW 2011, 3025 Rdnr. 11).

Ob die Bestellung eines Verwalters in jedem Falle voraussetzungslos (vgl. § 20 Abs. 2 WEG) stets ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht (so Hügel/Elzer, WEG § 26 Rdnr. 70) oder aber materiell-rechtliche Voraussetzung für die gerichtliche Durchsetzung des Anspruches auf Verwalterbestellung ist, dass die Bestellung eines Verwalter...

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