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LG Frankfurt am Main Beschluss vom 05.11.2009 - 2-09 T 514/08

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Verfahrensgang

AG Bad Homburg (Entscheidung vom 14.08.2008; Aktenzeichen 4c VI 524/07)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Geschäftswelt des Beschwerdeverfahrens: 100.000,- EUR.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge nach dem Erblasser, der sie neben den Beteiligten zu 2) und 3) als Erbin zu 1/2 ausweist.

Die Antragsgegnerin, die Enkelin des Erblassers, tritt diesem Antrag entgegen.

Der am 26.09.2007 verstorbene Erblasser war in zweiter Ehe nach dem Tode seiner ersten Ehefrau - diese verstarb am 17.01.1997 - seit dem 12.08.2006 mit der Antragstellerin verheiratet.

Aus der ersten Ehe des Erblassers war ein Sohn hervorgegangen, der bereits im Jahre 1981 verstorben war. Dieser hinterließ zwei Kinder, die Beteiligten zu 2) und 3).

Gemeinsam mit seiner 1997 vorverstorbenen ersten Ehefrau hat der Erblasser ein gemeinschaftliches Testament vom 06.05.1995 hinterlassen. In diesem Testament setzten sich die Eheleute ... gegenseitig zu ihren alleinigen Erben ein und bestimmten die Beteiligte zu 2) als Alleinerbin des gesamten Vermögens des zuletzt Versterbenden. Im Falle deren Vorversterbens sollten Schlusserben des Letztversterbenden deren Töchter sein.

Wegen des weiteren Inhaltes des handschriftlichen Testamentes der Eheleute Buchholz vom 06.05.1995 wird auf Bl. 3, 4 der beigezogenen Akten des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H., Aktenzeichen 4c IV 493/08, Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat weitere Schriftstücke, überschrieben mit "Testament" und unterschrieben vom Erblasser, unter dem Datum des 21.08.2007 vorgelegt bzw. eingereicht. Es handelt sich dabei um mehrfache Schriftstücke, welche inhaltsgleich sind, welche zum Teil mit Datum unterzeichnet sind, teilweise jedoch ohne Datum. Zum Teil befinden sich bis zu sechs gleichlautende Verfugungen auf einem Blatt. Wegen des Inhaltes der vorerwähnten "Testamente" wird auf Bl. 19-24 der beigezogenen Akten des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H., Aktenzeichen 4c IV 493/08, verwiesen.

Des Weiteren existiert ein handschriftliches Testament vom 09.05.2001, in welchem der Erblasser den Beteiligten zu 3) zum Alleinerben einsetzt; wegen des Inhaltes des vorerwähnten Testaments wird auf Bl. 25 der beigezogenen Akten des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H., Aktenzeichen 4c IV 493/08, verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 10.12.2007, eingegangen am 11.12.2007, hat die Antragstellerin die Anfechtung des Testaments vom 06.05.1995 gemäß § 2079 BGB erklärt.

Sie ist der Ansicht, die Anfechtung sei nicht verfristet; der Erblasser habe nach dem Tode seiner ersten Ehefrau weiter abweichend testiert.

Dem Erblasser sei dabei nicht bekannt gewesen, dass er aufgrund des bindenden gemeinschaftlichen Testamentes mit seiner vorverstorbenen Ehefrau nicht anders habe testieren können. Der Erblasser habe vielmehr die Antragstellerin als Alleinerbin einsetzen wollen und nicht mehr seine Enkelin, die Antragsgegnerin, über deren Verhalten er sehr verärgert gewesen sei.

Die Antragsgegnerin ist demgegenüber der Ansicht, dass die Anfechtung unwirksam sei. Die Anfechtung des Testamentes sei verfristet.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.08.2008 den Erbscheinsantrag der Antragstellerin vom 04.02.2008 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Anfechtung des Testamentes vom 06.05.1995 durch die Antragstellerin sei unwirksam.

Der Antragstellerin stehe ein Anfechtungsrecht nach § 2079 BGB nicht zu, da in entsprechender Anwendung des § 2285 BGB der Erblasser als zuletzt verstorbener Ehegatte vor seinem Tod das Recht zur Selbstanfechtung der wechselbezüglichen Verfügung durch Fristablauf gemäß § 2283 BGB verloren gehabt habe.

Dabei sei nicht von Bedeutung, ob der Erblasser davon ausgegangen sei, dass sein gemeinschaftlich mit der vorverstorbenen Ehefrau errichtetes Testament automatisch unwirksam geworden sei. Es stelle eine unbeachtliche Fehlbeurteilung des Anfechtungstatbestandes dar, wenn der Erblasser als Anfechtungsberechtigter alle für das Anfechtungsrecht maßgebenden Tatsachen kenne, aber entweder nicht wisse, dass ihm deshalb ein Anfechtungsrecht zustehe oder er glaube, dass aufgrund der die Anfechtung begründenden Tatsachen die Ungültigkeit des Erbvertrages und somit in entsprechender Anwendung auch des gemeinschaftlichen Testamentes automatisch ohne Anfechtung eintrete.

Demgemäß könne die Wirksamkeit der weiteren Testamente vom 21.08.2007 dahingestellt bleiben. Der Erblasser sei an einer Neutestierung aufgrund Wechselbezüglichkeit gemäß § 2271 Abs. 2 BGB gehindert gewesen.

Gegen den dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 27.08.2008 zugestellten Beschluss hat dieser mit Schriftsatz vom 10.09.2008, an diesem Tag bei Gericht eingegangen, Rechtsmittel eingelegt und beantragt, den Beschluss aufzuheben und antragsgemäß den beantragten Erbschein zu erteilen. Zur Begründung hat die Antragstellerin ausgeführt, die Anfechtungsfrist des § 2082 Ab...

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