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LG Frankenthal (Pfalz) Urteil vom 19.05.1999 - 2 S 7/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietvertrag: Umlagefähigkeit der Kosten einer Lüftungsanlage. Forderung

 

Orientierungssatz

Bei den Kosten einer Lüftungsanlage handelt es sich um Betriebskosten iSv BVO 2 § 27 Abs 1 Anl 3 Nr 17, denn die Anlage ist dazu bestimmt, dem Anwesen dauernd zu dienen. Die Betriebskosten können daher auch dann als Nebenkosten umgelegt werden, wenn sie im Mietvertrag nicht gesondert aufgeführt sind.

 

Normenkette

BGB § 535; II. BV § 27 Abs. 1 Anl. 3 Nr. 17

 

Verfahrensgang

AG Neustadt an der Weinstraße (Urteil vom 28.10.1998; Aktenzeichen 1 C 375/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AG Neustadt vom 28. Oktober 1998 wird kostenfällig zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat der Klägerin zu Recht und mit zutreffender Begründung die begehrte Nachzahlung aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnug für 1–8/96 zugesprochen.

Die Einwendungen der Beklagten im Berufungsverfahren haben keinen Erfolg. Soweit die Beklagte noch während ihrer Mietzeit der Nachmieterin … die Nutzung der Mieträume ermöglicht hat, ist sie gehalten sich mit der Nachmieterin wegen des Verbrauchs von Nebenkosten auseinanderzusetzen,- und so sie eine Vergütung nicht vereinbart hatte, den anteiligen Verbrauch der Nachmieterin aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend zu machen. Gegenüber der Klägerin bleibt sie selbst jedoch bis zum Ende der Mietzeit verpflichtet.

Die Beklagte schuldet auch die Kosten Strom/Lüftung und Wartung/Lüftung aus der Betriebskostenabrechnung der Klägerin. Zwar sind diese Kosten im Mietvertrag nicht detailliert aufgeführt und die Rubrik „sonstige Betriebskosten” wie sie in der Anlage 3 der 2. B V unter Nr. 17 enthalten ist, soll nicht dazu dienen, vergessene Positionen aufzufangen (so OLG Old WM 95, 430; LG Osna WM 95, 434). Nr. 17 bezeichnet daher von den in Nr. 1–16 nicht genannten Betriebskosten namentlich die von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen. Die Betriebskosten müssen also durch das Eigentum oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes oder Grundstücks laufend entstehen, sie müssen den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entsprechen (Pfeifer ZMR 93, 353). Diese Kriterien treffen auf die Lüftungsanlage zu. Sie ist in der Anlage 3 zur 2. BV nicht beispielhaft aufgezählt, weil sie nur in einer geringen Anzahl von Mietgebäuden in unserer Region eingebaut ist. Sie ist aber eine Anlage oder Einrichtung, die dem Anwesen dauernd zu dienen bestimmt ist. Die Beklagte hat unstreitig während ihrer Mietzeit die Anlage benutzt, und sie hat sie 1995 auch bezahlt. Es ist daher gerechtfertigt, dass sie auch für den streitigen Zeitraum die Kosten übernimmt. Wegen der Hausmeisterkosten hat die Beklagte nichts Neues vorgetragen. Sie hat nicht bestritten, dass die Kosten im berechneten Umfang angefallen sind, dass sie im Rahmen von Tarifverhandlungen drastich erhöht worden waren und nunmehr dem für die Hausmeistertätigkeit angemessenen Betrag entsprechen. Danach sind sie von der Beklagten aber anteilig geschuldet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 538384

NZM 1999, 958

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