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LG Frankenthal (Pfalz) Beschluss vom 11.08.2010 - 1 T 182/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufschlüsselung von als Grundlage für einen Insolvenzantrag dienenden Sozialversicherungsbeitragsnachweisen. Erforderlichkeit einer Aufschlüsselung eines Beitragsnachweises nach Arbeitnehmern für einen Insolvenzantrag

 

Leitsatz (amtlich)

Beitragsnachweise, auf deren Grundlage Insolvenzantrag gestellt wird, müssen nur nach Monaten, nicht aber auch nach einzelnen Arbeitnehmern aufgeschlüsselt sein.

 

Normenkette

SGB IV § 28f Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

AG Ludwigshafen (Beschluss vom 14.07.2010)

BGH (Beschluss vom 05.02.2004; Aktenzeichen IX ZB 29/03)

 

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Ludwigshafen am Rhein vom 14. Juli 2010 wird aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer an das Amtsgericht zurückgegeben.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin ist die für die Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 28f Abs. 3 SGB IV zuständige Stelle für den Schuldner.

Sie hat mit am 12. Juli 2010 eingegangenem Schreiben vom 06. Juli 2010 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt und sich zur Glaubhaftmachung von Forderung und Insolvenzgrund auf eine „Säumniszuschlagsberechnung auf Belegebene” berufen, in der die monatlichen Beitragsrückstände des Schuldners für die Zeit von Mai 2008 bis Juni 2010 auf der Grundlage der Beitragsnachweise des Schuldners (für Juni 2010 auf Grund einer Schätzung) aufgelistet worden sind, wobei der Schuldner – und dementsprechend die Antragstellerin – in den monatlichen Beitragsnachweisen die Gesamtbeträge angegeben, eine Aufschlüsselung nach Arbeitnehmern aber nicht vorgenommen hat.

Mit Beschluss vom 14. Juli 2010 hat das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Ludwigshafen am Rhein ...

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