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LG Flensburg Urteil vom 24.08.2011 - 4 O 9/11

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Tenor

  • I.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  • III.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Zahlung einer Versicherungsentschädigung.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten für seinen Pkw vom Typ Mercedes Benz C 63 AMG, amtliches Kennzeichen XX-XX XX, eine Vollkaskoversicherung. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) der Beklagten mit Stand vom 1.9.2008 zu Grunde. Darin heißt es unter D.2 auszugsweise:

"Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Kfz-Umweltschadenversicherung

Alkohol und andere berauschende Mittel

D.2.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.[...]"

Wegen des weiteren Inhalts der AKB wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Anlage B 1, Bl. 61ff. d.A.) ergänzend Bezug genommen.

Mit dem vorbezeichneten Pkw erlitt der Kläger am 05.10.2010 gegen 23:15 Uhr in G., J., innerorts einen Verkehrsunfall, anlässlich dessen das vorbezeichnete Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Der Kläger kam mit seinem Fahrzeug in einer Linkskurve von der Straße ab. Das Fahrzeug kollidierte mit einer Straßenlaterne. Der Sachverständige schätzte die Reparaturkosten in Abzug unter dem Gesichtspunkt "Neu für Alt" auf 21.396,78 EUR inklusive Mehrwertsteuer. Das Fahrzeug wurde von der Fa. KFZ S., F., repariert. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 22.344,37 EUR.

Dem Kläger wurde im Anschluss an das Unfallgeschehen eine Blutprobe entnommen, welche eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,33 Promille aufwies.

Die Beklagte regulierte vorgerichtlich 50% des Sch...

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