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LG Essen Urteil vom 14.11.2024 - 10 S 93/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietrückstand, Hinterlegung

Normenkette

BGB § 372; BGB § 543

Verfahrensgang

AG Bottrop (Urteil vom 02.04.2024; Aktenzeichen 8 C 183/23)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.04.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bottrop (Az.: 8 C 183/23) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über einen Räumungs- und Herausgabeanspruch hinsichtlich einer Wohnung.

Die Kläger sind Mieter der Wohnung V.-straße … in M., 1. OG links.

Die Beklagte ist im Wege der testamentarischen Erbrechtsnachfolge nach dem verstorbenen Herrn W. seit dem 14.12.2022 Eigentümerin der Wohnung.

Zwischen den Klägern und dem verstorbenen Eigentümer ist seit dem 17.06.2021 ein selbständiges Beweisverfahren beim Amtsgericht Bottrop (Az. 8 H 6/22, früher 11 H 6/21) anhängig, in dem u.a. das auf den 24.01.2023 datierte Gutachten des Sachverständigen Q. (Bl. 6 ff. eA AG) eingeholt wurde. Später kam es zu einem Streitverfahren zwischen den Parteien vor dem Amtsgericht Bottrop zum Aktenzeichen 8 C 172/23, das ebenso wie das selbständige Beweisverfahren noch andauert.

Am 14.02.2023 teilte der damalige Verfahrensbevollmächtigte des ehemaligen Eigentümers und jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit, dass der ehemalige Eigentümer verstorben sei, und beantragte die Ruhendstellung des selbständigen Beweisverfahrens, die das Amtsgericht mit Beschluss vom 23.03.2023 anordnete.

Zwischenzeitlich war am 21.02.2023 durch das Amtsgericht Bottrop das notarielle Testament des Herrn W. eröffnet worden, wonach die Beklagte zur Alleinerbin eingesetzt wurde (Bl. 18 ff. d.A. … Amtsgericht Bottrop).

Die Kläger zahlten bis einschließlich April 2023...

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