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LG Essen Beschluss vom 10.08.2011 - 7 T 353/11

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Normenkette

InsO § 13 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Essen (Entscheidung vom 01.06.2011; Aktenzeichen 160 IN 76/11)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.02.2012; Aktenzeichen IX ZB 248/11)

 

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Geschäftswert für die Berechnung der im Beschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen Gebühr: 161.000,00 Euro.

 

Gründe

Eine Krankenkasse - ... - beantragte wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ca. 4.700,00 Euro mit Schreiben vom 08.03.2011, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen, der als Rechtsanwalt tätig ist und in seiner Praxis Personal beschäftigte. Mit Schreiben vom 31.03.2011 stellte der Schuldner einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit den Anträgen auf Restschuldbefreiung und auf Verfahrenskostenstundung.

Mit Beschluss vom 01.04.2011 abgeändert durch den Beschluss vom 07.04.2011, bestellte das Amtsgericht Rechtsanwalt X zum vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte diesen zugleich als Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens. In seinem Gutachten vom 11.05.2011 kam der vorläufige Insolvenzverwalter zu dem Ergebnis, dass der Schuldner zahlungsunfähig sei, dass schon aus gesundheitlichen Gründen eine Fortführung der Praxis wahrscheinlich nicht in Frage komme und dass voraussichtlich eine freie Masse in Höhe von 161.661,06 Euro vorhanden sei. Ohne das Gutachten an die am Eröffnungsverfahren Beteiligten zu übersenden, eröffnete das Amtsgericht durch Beschluss vom 01.06.2011 auf Grund der Anträge des Schuldners und der Gläubigerin das Insolvenzverfahren und bestellte den vorläufigen Insolvenzverwalter zum Insolvenzverwalter. Gegen diesen Beschluss legte der Schuldner mit Schreiben vom 15.06.2...

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