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LG Erfurt Urteil vom 04.06.2004 - 2 S 3/04

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Verfahrensgang

AG Gotha (Urteil vom 03.11.2003; Aktenzeichen 2 C 1034/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.02.2007; Aktenzeichen XII ZR 125/04)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 03.11.2003, Az.: 2 C 1034/03, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt eine überregionale Autovermietung. Mit der Klage macht er gegen die Beklagte restliche Mietwagenkosten geltend.

Nach einem Verkehrsunfall, der sich am 08.06.2002 ereignet hatte, benötigte die Beklagte für ihren beschädigten Pkw Renault Laguna ein Ersatzfahrzeug. Sie mietete deshalb bei dem Kläger für den Zeitraum vom 17.06.2002 bis zum 21.06.2002 einen Pkw Renault Laguna zu einem Unfallersatztarif an. Gleichzeitig mit dem schriftlichen Mietvertrag (Bl. 67 d.A.) unterschrieb sie einen Aufklärungshinweis (Bl. 73 d.A.), demzufolge sie bei Vorauskasse einen günstigeren Tarif erhalten kann.

Der Kläger legte der Beklagten unter dem 22.06.2002 Rechnung in Höhe von 1.080,39 EUR.

Nachdem die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nur 300,00 EUR regulierte, forderte der Kläger die Beklagte am 03.09.2002 zur Zahlung der restlichen Mietwagenkosten auf.

Der Kläger trägt vor, eine Aufklärungspflichtverletzung sei zu verneinen. Der in Rechnung gestellte Unfallersatztarif sei nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 780,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozenpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit de...

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