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LG Erfurt Urteil vom 02.07.2002 - 9 O 620/02

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rechtskräftig

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 23.11.2005; Aktenzeichen 1 BvR 2558/03)

Thüringer OLG (Urteil vom 18.03.2003; Aktenzeichen 3 U 770/02)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, bezüglich der Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von …, Gemarkung … Blatt … Flur … Flurstück … Flur … flurstück … Flur … Flurstück … Flur … Flurstück … die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung dahingehend zu erteilen, daß als Eigentümer die Klägerin im Grundbuch eingetragen wird.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. EUR 47.000,00 vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt hinsichtlich mehrerer in der Gemarkung … gelegener Grundstücke die Zustimmung der Beklagten zur Grundbuchberichtigung dahingehend, daß die Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wird. Bei der Klägerin handelt es sich um eine 100 %ige Tochtergesellschaft der …, die die Verwaltung und Verwertung von im Grundbuch als Eigentum des Volkes eingetragenen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wahrnehmen soll.

Am 18.12.1969 verstarb … in der Deutsche Demokratischen Republik (DDR). Alle damals bekannt gewordenen Erben schlugen die Erbschaft aus. Nach fruchtlosem Ablauf der im Rahmen einer gesetzten Frist zur Anmeldung von Erbrechten wurde durch Beschluß des Staatlichen Notariats Weimar vom 17.08.1970 (Az.: …) die DDR als Erbin festgestellt, die streitbefangenen Grundstücke aus dem Nachlaß wurden im Grundbuch auf Eigentum des Volkes umgeschrieben.

Die Beklagte war im Zeitpunkt des Erbanfalls bereits gezeugt und wurde am … geboren. Die Eltern der Beklagten hatten die Erbschaft in der Nachlaßsache … für ihre noch nicht geborene Tochter nicht ausgeschlagen.

Das Amtsgericht … hat mit Beschluß vom 24.03.1999 die Beklagte als Alleiner...

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