Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Erneuerung eines ausgedienten Teppichbodens ist Sache des zur Instandhaltung der Wohnung verpflichteten Vermieters.
Tatbestand
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Kläger sind Mieter einer Wohnung des Beklagten. Sie verlangen die Erneuerung des Teppichbodens. Der Teppichboden sei erneuerungsbedürftig, dies sei auf normalen Verschleiß zurückzuführen und deshalb nicht von ihnen zu vertreten.
Der Beklagte behauptet, die Schäden seien auf unsachgemäßes Verhalten der Kläger zurückzuführen. Außerdem beruft sich der Beklagte darauf, nach dem Mietvertrag seien die Schönheitsreparaturen von den Klägern durchzuführen.
Entscheidungsgründe
Das AG hat den Beklagten zu Recht zur Erneuerung des verlegten Velourteppichbodens in der Wohnung der Kläger verurteilt.
Der Beklagte ist als Vermieter gem. § 536 BGB verpflichtet, die vermietete Sache dem Mieter in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Hieraus resultiert die Pflicht des Beklagten, den zwischenzeitlich rund 15 Jahre alten Velourteppich in der Wohnung der Beklagten gegen einen neuen vergleichbaren Boden auszuwechseln. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen im Beweissicherungsverfahren sieht die Kammer es als erwiesen an, daß sich der Velourteppichboden in einem Zustand befindet, der ein Belassen in der Wohnung der Beklagten für diese unzumutbar erscheinen läßt. Eine vertragsmäßige Nutzung i.S. des § 536 BGB ist nicht mehr gewährleistet.
Der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, daß Spaltungen zwischen der Trägerschicht bzw. der Unterseite der Teppichauslegware und dem anhaftenden Schaumrücken zu verzeichnen seien, die zu unfallträchtigen Well...