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LG Düsseldorf Urteil vom 26.03.1998 - 21 S 491/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorzeitige Beendigung des Wohnraummietvertrages: Zustandekommen eines Mietaufhebungsvertrages mit dem bevollmächtigen Verwalter. Vorzeitige Beendigung des Wohnraummietvertrages: Befreiung des Mieters von der Mietzahlungspflicht bei Durchführung von Renovierungsmaßnahmen zwecks Verbesserung der Neuvermietungsmöglichkeit. Vorzeitige Beendigung des Wohnraummietvertrages: Anspruch des Mieters auf Mietvertragsschluß mit einem bestimmten Ersatzmieter und Schadenersatzanspruch wegen der Vereitelung der Vermietung an einen zur Übernahme von Einbauten bereiten Ersatzmieter

 

Orientierungssatz

1. Zwischen einem Wohnungsmieter und der bevollmächtigten Hausverwaltung ist das Zustandekommen eines Mietaufhebungsvertrages anzunehmen, wenn die Hausverwaltung auf die Bitte des Mieters um vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis gegen Ersatzmieterstellung mitteilt, zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bereit zu sein, wenn der Mieter einen Ersatzmieter stellt, der bereit ist, statt eines Mietzinses von 8,50 DM pro qm einen Mietzins in Höhe von 13 DM pro qm zu zahlen, auf die Benennung von 5 Nachmietern nicht reagiert und eine förmliche Abnahme der Wohnung kurz vor dem vom Mieter gewünschten Beendigungszeitpunkt durchführt.

2. Der Mieter ist gemäß BGB § 552 S 3 von seiner Mietzahlungspflicht befreit, wenn der Vermieter zwecks Erzielung eines höheren Mietzinses bei einer Neuvermietung (hier: 13 DM pro qm statt bislang 8,50 DM pro qm) nach dem vorzeitigen Auszug des Mieters ausschließlich im eigenen Interesse in der Wohnung umfassende Renovierungs- und Umbaumaßnahmen durchführen läßt.

3. Dem auf eigenen Wunsch aus dem Mietvertrag ausscheidenden Mieter steht gegen den Vermieter kein Anspruch auf Abschluß eines neuen Mietvertrages mit einem bestimmten Ersatzmie...

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Ersatzmieter – Rechte und Pflichten
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Zusammenfassung Überblick Ein Ersatzmieter, auch Nachmieter genannt, ist ein Mieter, der in ein bestehendes Mietverhältnis als Ersatz für einen ausscheidenden Mieter eintritt und etwaige Pflichten des Vormieters hinsichtlich verbliebener Mietvereinbarungen ...

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