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LG Düsseldorf Urteil vom 22.10.1998 - 21 S 191/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nebenkostenabrechnung bei Wohnraummiete: Vorwegabzug einer Pauschale für den erhöhten Wasserverbrauch einer Gaststätte; Mehrforderung aufgrund einer korrigierten Nebenkostenabrechnung; Umlagefähigkeit von Hausmeister-, Schornsteinfeger- und Wartungskosten für eine Aufzugsanlage; Zahlungsnachweis für entstandene Nebenkosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Dem erhöhten Wasserverbrauch einer im Wohnhaus befindlichen Gaststätte kann durch einen pauschalierten Vorwegabzug Rechnung getragen werden. Als Grundlage der Schätzung reicht der einmal durch eine Wasseruhr erfaßte Anteil an den Gesamtkosten aus. Die so ermittelte Verbrauchspauschale stellt keine unangemessene Benachteiligung iSv BGB § 315 Abs 3 dar.

2. Hat sich der Mieter zur anteiligen Übernahme der Betriebskosten (hier: Schornsteinfegerkosten) verpflichtet, kann er sich nicht darauf berufen, daß er keinen Vorteil durch die konkrete Kostenposition hat.

3. Hat der Mieter den Verteilungsschlüssel gerügt, kann er gegen eine Mehrforderung aufgrund einer korrigierten Abrechnung nicht einwenden, dies sei ausgeschlossen, da mit der Nebenkostenabrechnung ein negatives Schuldanerkenntnis des Vermieters verbunden sei. Erst wenn der Mieter den Saldo der Nebenkostenabrechnung des Vermieters widerspruchslos ausgeglichen hat, liegt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor.

4. Hausmeisterkosten, die durch die Verwaltung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume entstehen, sind keine umlagefähigen Betriebskosten. Besteht die Tätigkeit des Hausmeisters überwiegend aus typischen Hauswarttätigkeiten, so ist für die Instandhaltung und Verwaltung ein 10prozentiger Abzug von den Gesamtkosten angemessen.

5. Der Vermieter muß dem Mieter die Zahlung der entstandenen Nebenkosten nicht nachweisen.

6. Hat ...

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