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LG Düsseldorf Urteil vom 16.05.2012 - 12 O 231/09

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt das beklagte Land (im folgenden auch: der Beklagte) auf Feststellung der Übernahme eines Software-Quellcodes sowie Zahlung eines Betrages von 30.000,00 € in Anspruch.

Der Kläger war ebenso wie sein Vater vormals Geschäftsführer der in den 1980er Jahren in Konkurs gegangenen A.. Vor dem Konkurs stellte diese Gesellschaft einem Kunden unter anderem Rechnerleistung für die Ausführung des Programms B. zur Verfügung. Das Programm B. beruht auf einer Entwicklung der Spedition C. in Duisburg und war Gegenstand von so genannten EDV-Grundlagenprüfungen der Zollverwaltung, die Voraussetzung für den Einsatz des Programms für Sammelzollanmeldungen war. Die Prüfungen wurden jeweils durch einen Zollamtmann D. durchgeführt. Bei der Verlagerung von Betriebsteilen der Spedition C. nach Hamburg wurden die Rechte an dem Programm auf die A. übertragen.

Der Kläger behauptet, Zollamtmann D. habe sich im Rahmen der Prüfungen des Quellcodes der Software bemächtigt. Dieser sei dazu verwandt worden, die Programme "E.", "F." und "G." zu entwickeln. Eine eigene Entwicklung durch staatliche Stellen habe nicht stattgefunden; diesbezüglich verweist der Kläger auf verschiedene Fundstellen in Presse und Fachliteratur, die er für widersprüchlich hält. Für das Fehlverhalten des Beamten D. hafte sein Dienstherr, die damalige H. Düsseldorf, wobei die Klage gegen die vormals als Mittelbehörde von Bund und Land eingerichtete H. gegen das "sachnähere Land NRW" gerichtet werde.

Der Kläger behauptet, er habe die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Programm "B." am 23.06.1992 von einem Herrn I. übertragen bekommen, der dem Vater des Klägers, Herrn J., 1981 für den Kauf der ausschließlichen Nutzungsrechte ein Darlehen von 300.000,- DM gegeben habe, wofür Herr J. ihm als Sicherheit für sein Darlehen die ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen habe. Zu diesem Zweck sei ein Magnetband mit dem Programm an Herrn K. übergeben worden, dass in einem Banktresor hinterlegt wurde. Herr K. habe dieses Magnetband nach dem Konkurs der A. mitsamt den verbundenen Rechten an ihn, den Kläger, ausgehändigt.

Er ist der Ansicht, dies rechtfertige es jedenfalls, das beklagte Land im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits gemäß § 101a UrhG zu verpflichten, den ursprünglichen Quellcode der Programme "E." und "F." zum Zwecke der Begutachtung vorzulegen.

Der Kläger hatte ursprünglich angekündigt, zu 1. zu beantragen, festzustellen, dass der Beklagte in das ausschließliche Nutzungsrecht des Klägers an dem Programm B. eingegriffen hat, indem er den Quellcode dieses Programms für die Programme "E." sowie "F." übernahm.

Der Kläger beantragt nunmehr,

  • 1.

    festzustellen, dass der Beklagte in das ausschließliche Nutzungsrecht des Klägers an dem Programm B. dadurch eingegriffen hat, dass die Programme "E." sowie "F." auf dem Quellcode des Programms B. beruhen;

  • 2.

    den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 30.000,00 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte und die Streithelferin beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 10.10.2008 (Az. 7 W 18/08, vorgelegt als Anlage 2 zur Klageerwiderung), in dem erwähnt wird, dass der Kläger in einem anderen Prozesskostenhilfeverfahren vorgetragen habe, die Nutzungsrechte, derer er sich berühmt, von seiner Mutter erworben zu haben, bestreitet der Beklagte den vom Kläger vorgetragenen Erwerb der Nutzungsrechte.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Feststellungsantrag ist unzulässig.

Der Klageantrag zu 1. ist auch in seiner modifizierten Fassung entgegen § 256 ZPO nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet, da er kein Rechtsverhältnis, sondern lediglich rechtserhebliche Tatsachen zum Gegenstand hat. Zudem besteht kein Feststellungsinteresse. Ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO erfordert, dass dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (st. Rspr., BGH NJW 1986, 2507). Daran fehlt es hier, denn dem Kläger steht ein einfacherer Weg zur Verfügung, um sein Ziel zu erreichen. Insoweit gilt der Vorrang der Leistungsklage, die der Kläger in Gestalt eines Unterlassungsbegehrens geltend machen könnte, das sich von seinen Voraussetzungen und Risiken nicht vom Feststellungsbegehren unterscheidet. Sein Vorbringen, er wolle sich nach Klagestattgabe mit der Beklagten auf einen Betrag vergleichen, den er in wechselnder Höhe angegeben hat, rechtfertigt es nicht, ...

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