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LG Düsseldorf Urteil vom 16.03.2011 - 25 S 56/10

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Verfahrensgang

AG Ratingen (Urteil vom 18.08.2010; Aktenzeichen 8 C 32/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.08.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Ratingen – Az.: 8 C 32/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 25.542,18 EUR.

 

Tatbestand

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Ergänzungen des Sachvortrages sind nicht erfolgt.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren teilweise weiter und begehrt, unter Abänderung des am 18.08.2010 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Ratingen die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 22. Dezember 2009 gefassten Beschlüsse unter den

TOP 4 (Abbestellung der bisherigen Verwalterin XXX),

TOP 5 (fristlose Kündigung des bestehenden Verwaltervertrages),

TOP 6 (Wahl der XXX als neue Verwalterin),

TOP 7 (Auslagenerstattung für Eigentümerversammlung an den Beirat),

TOP 8 (Ermächtigung des Beirats, einen neuen Verwaltervertrag abzuschließen),

TOP 9 (Beschlussfassung über Erhebung einer Sonderumlage),

TOP 10 (Ermächtigung der neuen Verwalterin, Ansprüche gegen die bisherige Verwalterin im Namen der Eigentümergemeinschaft geltend zu machen) aufzuheben.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung entspricht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.

Die Klägerin rügt Rechtsverletzungen im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wären. Das Amtsgericht habe verkannt, dass die Anfechtungsklage hinsichtlich der Top 4, Top 5, Top 6 (Abbestellung der bishe...

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