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LG Dortmund Urteil vom 24.11.2011 - 2 O 209/11

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 5.972,60 EUR der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Krankenversicherung für seine Tochter M. Als diese zum Wintersemester 2008/2009 ein Architekturstudium aufnahm, wechselte sie ab 01.09.2008 in die Pflichtversicherung für Studenten bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Diese informierte die Beklagte mit Schreiben vom 17.09.2008 über die seit dem 01.09.2008 bestehende Pflichtversicherung. Daraufhin versandte die Beklagte unter dem 30.09.2008 ein Schreiben an den Kläger, in dem sie diesem mitteilte, dass sie am 23.09.2008 die Mitgliedsbescheinigung in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Tochter M erhalten habe. Sie wies den Kläger daraufhin, dass er die private Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung bei der Beklagten zu 01.09.2008 kündigen könne, wenn die Beklagte die schriftliche Kündigung bis zum 01.12.2008 erhalte. Andernfalls könne der Vertrag erst zum Ende des Monats beendet werden, in dem die Kündigung bei der Beklagten eingehe. Zudem sei der Nachweis der Kenntnisnahme der Kündigung durch die Versicherte erforderlich.

Da der Kläger nicht kündigte, machte die Beklagte weiterhin von der ihr vorliegenden Einzugsermächtigung Gebrauch und zog die Versicherungsprämie monatlich ein. Mit Schreiben vom 05.08.2010 widerrief der Kläger seine Abbuchungserlaubnis und forderte die Beklagte wegen der bestehenden gesetzlichen Pflichtversicherung für seine Tochter M zur Erstattung der Bei...

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