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LG Dortmund Urteil vom 20.10.2011 - 2 O 101/11

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Leitsatz (amtlich)

Zur Leistungskürzungsbefugnis des Versicherers nach § 81 VVG bei grob fahrlässiger Verursachung eines Brandschadens durch Erhitzen von Fett auf dem Küchenherd

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger (i. W.: zweitausendzweihundertfünfzig Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 4/5 die Kläger und 1/5 die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Die Kläger unterhalten bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung unter Geltung der VGB 02 für ihr Wohnhaus I-kamp ## in C.

Am 08.11.2010 erhitzte die Klägerin zu 2.) auf der Herdplatte eines Ceranfeldes der Einbauküche Fett in einem Topf, um darin Pommes frittes zu frittieren. Nach Einschalten der Herdplatte verließ sie das Haus, um ihre ältere Tochter aus der Schule abzuholen. Die jüngere Tochter blieb allein schlafend im Obergeschoss des Hauses zurück. Die Klägerin zu 2.) für zunächst zu einer nahegelegenen Bäckerei. Dort fiel ihr ein, dass sie vergessen hatte, ihrer Nachbarin einen Hausschlüssel zu geben, um gegebenenfalls nach der kleinen Tochter schauen zu können. Als sie zum Wohnhaus zurückkamen, bemerkte sie schon Feuer und Rauch im Wohnhaus. Gemeinsam mit der Nachbarin zog sie den brennenden Topf vom Herd und holte die kleine Tochter aus dem Bett. Beim Eintreffen von Feuerwehr und Polize...

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