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LG Dortmund Urteil vom 16.01.2004 - 8 O 26/01

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Nachgehend

OLG Hamm (Urteil vom 25.04.2014; Aktenzeichen 11 U 70/04)

BGH (Urteil vom 05.10.2006; Aktenzeichen III ZR 283/05)

OLG Hamm (Urteil vom 09.11.2005; Aktenzeichen 11 U 70/04)

 

Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Kläger 166,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2003 zu zahlen, weiter, die Kläger von folgenden Honorarrechnungen der Rechtsanwälte N, I2 & Partner, Q-Allee, ####1 C, freizustellen:

7 Rechnungen vom 01.06.2001 über gesamt 2.708,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2001 und 3 Rechnungen vom 29.04.2003 über 3.006,72 DM (= 1.537,31 Euro), 2.691,20 DM (= 1.375,99 Euro) und weitere 2.691,20 DM (= 1.375,99 Euro).

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet ist, den Klägern den Schaden zu ersetzen, den die Kläger dadurch erlitten haben und noch erleiden, dass der Rechtspfleger beim Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn, am Montag, den 27. März 2000 die Eintragung der formwechselnden Umwandlung der H AG in J, damals eingetragen beim Amtsgericht Iserlohn unter HRB #1, in eine Kommanditgesellschaft unter der Firma H AG & Co.KG, HRA #2 verfügt hat, am 28. März 2000 durchgeführt und am 13. April 2000 bekannt gemacht hat, obwohl innerhalb der Anfechtungsfrist Anfechtungsklagen eingegangen waren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Die Kläger, die Vorzugsaktien der H AG hielten, machen Ansprüche wegen einer Pflichtverletzung eines Rechtspflegers im Zusammenhang mit der Verfügung der Eintragung der formwechselnden Umwandlung...

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