Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LG Dortmund Urteil vom 09.02.2012 - 4 O 7/10

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten vertragliche und deliktische Schmerzensgeldansprüche wegen vermeintlich fehlerhafter Behandlung in dem Zeitraum von Januar 2003 bis April 2008 geltend.

Der Kläger befand sich seit dem 12.06.1990 in der Behandlung des Beklagten. Der Kläger ist starker Raucher, was dem Beklagten auch bekannt war.

In den Jahren 1997 und 1998 stellte der Kläger sich zweimal beim Beklagten vor. Am 18.12.1997 diagnostizierte der Kläger beim Beklagten eine Entzündung des Kehlkopfes sowie der Stirnhöhlen.

Im Anschluss daran stellte sich im Jahr 2000 erneut beim Beklagten vor. Anlass der ersten beiden Besuche im Jahr 2000 waren Probleme des Klägers mit den Ohren. Der Beklagte diagnostizierte eine Außenohrenentzündung sowie ein Verschluss des äußeren Gehörgangs durch einen Pfropf sowie einen Tinnitus. Am 12.09.2000 diagnostizierte der Beklagte erneut eine Kehlkopfentzündung. Dieselbe Diagnose ist auch am 20.03.2002 neben einer Außenohrenentzündung dokumentiert.

Nach dem Termin im März 2002 wurde der Kläger beim Beklagten am 27.01.2003 vorstellig, wo der Beklagte erneut eine Kehlkopfentzündung diagnostizierte. Dieselbe Diagnose stellte der Beklagte am 10.06.2003. Am 27.06.2003 findet sich sodann der Vermerk in den Krankenunterlagen "gegebenenfalls MLS". Am 27.01.2003 und am 27.06.2003 verordnete der Beklagte dem Kläger auch das Medikament Locabiosol.

Im Jahr 2003 begegneten sich die Parteien weiterhin anlässlich einer Taxifahrt des Beklagten mit dem Kläger. Anlässlich dieser Taxifahrt fragte der Kläger den Beklagten, ob seine Heiserkeit möglicherweise mit der Klimaanlage des Autos zusammenhängen könne. Der Beklagte forderte den Kläger auf, sich bei erneuter Heiserkeit bei ihm vorzustellen.

Im Jahr 2004 erfolgten weitere Vorstellungen des Klägers beim Beklagten. In diesem Jahr sind in den Krankenunterlangen des Beklagten ausschließlich Probleme mit den Ohren dokumentiert. So findet sich zweimal ein Hinweis auf eine Außenohrenentzündung.

In den Jahren 2005 und 2006 stellte der Kläger sich nicht beim Beklagten vor.

Erst am 25.01.2007 erfolgte eine erneute Vorstellung des Klägers beim Beklagten. Im Rahmen dieses Termins diagnostizierte der Beklagte beim Kläger erneut eine Kehlkopfentzündung. Dieselbe Diagnose stellte der Beklagte beim Kläger am 12.02.2007. An diesem Tag ist ferner die Diagnose einer Lymphknotenschwellung vermerkt.

Im Anschluss an dem Termin im Februar 2007 begab sich der Kläger am 24.01.2008 in die Behandlung des Beklagten. Der Beklagte diagnostizierte erneut eine Kehlkopfentzündung und verordnete dem Beklagten ein Antibiotikum. Am 13.02.2008 diagnostizierte der Beklagte eine Entzündung der Kieferhöhlen. Die nächste Vorstellung des Klägers beim Beklagten erfolgte am 20.02.2008. Der Inhalt des an diesem Tag zwischen den Parteien geführten Gesprächs ist streitig. In den Krankenunterlangen des Beklagten befindet sich unter der Rubrik Befund der Vermerk "Vorstellung HNO Klinik zur MLS".

Am 11.03.2008 stellte der Beklagte dem Kläger eine Überweisung an das T-Hospital in E aus. Eine Diagnose oder ein Befund sind in den Krankenunterlagen nicht vermerkt.

In der gesamten Dokumentation des Beklagten, die bis zum ersten Behandlungstermin zurückreicht, sind weder anamnestische Angaben des Beklagten, noch die durchgeführten Untersuchungen und deren Ergebnisse beschrieben. Die Dokumentation enthält lediglich Angaben zu den gestellten Diagnosen, zu den verschriebenen Medikamenten sowie zu den ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Daneben sind Leistungsziffern für die Abrechnung bei der Krankenkasse vermerkt.

Der Kläger stellte sich am 25.03.2008 zur MLS im T-Krankenhaus vor. Dort gab der Kläger an, dass er vor einem Jahr schon einmal eine Dysphonie gehabt habe, die sich unter Antibiose deutlich gebessert habe. Jetzt leide er seit Januar 2007 durchgehend an Heiserkeit. Bei der an diesem Tag durch das T-Hospital durchgeführten Laryngoskopie zeigten sich die Stimmbänder beidseits gerötet, das linke Stimmband zeigte sich verdickt mit unruhiger Oberfläche. Es wurde eine MLS (= Mikrolaryngoskopie) empfohlen.

Die MLS wurde sodann am 09.04.2008 durchgeführt. Nach dem OP-Bericht vom 10.04.2008 war die vordere Kommissur nur mit starkem Druck einsehbar. Es zeigte sich auf der rechten Seite im vorderen und mittleren Stimmbanddrittel ein Reinke-Ödem. Nach dem Bericht zeigte sich ein bei Probeentnahme zerfallener Tumor linksseitig vom Eingang des Sinus Morgagnii links, der vom hinteren bis zum Übergang zwischen mittlerem und vorderem Stimmbanddrittel links reichte.

Am 24.04.2008 wurde der Beklagte in die stationäre Behandlung des ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    336
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    178
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    47
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    43
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    35
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    32
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    16
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    15
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    14
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    12
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    11
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    10
  • Geh- und Fahrrecht
    10
  • Grunddienstbarkeit / 5.1 Eigentümer oder Dritte
    10
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    9
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    8
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    7
  • Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV) / 3.17 Zaun
    7
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
OLG Frankfurt: 720.000 EUR Schmerzensgeld wegen ärztlicher Behandlungsfehler in Geburtsklinik
Krankenhaus (1)
Bild: Pixabay/fernando zhiminaicela

Die andauernde Behandlung einer schwangeren Hochrisiko-Patientin in einer Geburtsklinik ohne die Möglichkeit einer notfallmäßigen Intensivversorgung von Neugeborenen ist ein grober Behandlungsfehler.


Haufe Shop: Wertermittlung von Immobilien und Grundstücken
Wertermittlung von Immobilien und Grundstücken
Bild: Haufe Shop

Die Wertermittlung soll den aktuellen Verkehrswert eines bebauten oder unbebauten Grundstücks feststellen und ihn so darlegen, dass die einzelnen Schritte und das Ergebnis nachvollziehbar und nachprüfbar sind. Dieses Buch zeigt Ihnen alle notwendigen Schritte, um ein fundiertes Gutachten zu erstellen.


LG Dortmund 4 O 195/09
LG Dortmund 4 O 195/09

  Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 728,52 € (in Worten: siebenhundertachtundzwanzig 52/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren