Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LG Dortmund Beschluss vom 05.01.2004 - 1 T 53/03

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

AG Dortmund (Beschluss vom 31.03.2003; Aktenzeichen 125 C 11799/02)

 

Tenor

wird die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 31.3.2003 (Aktenzeichen: 125 C 11799/02) nach einem Gegenstandswert von 900 EUR bis 1.200 EUR kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht gemäß § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt, nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die hiergegen von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet:

Zu Recht hat das Amtsgericht der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses wäre die Klägerin im Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen. Zu Recht weist das Amtsgericht daraufhin, dass die fristlose Kündigung der Klägerin vom 1.8.2002 nach § 569 Abs. 3 Ziff. 2 BGB unwirksam geworden ist, weil – wie sich aus dem von der Klägerin eingereichten Kontoblatt ergibt – am 30.8.2002 der bis dahin entstandene Zahlungsrückstand ausgeglichen war. Aus diesem Grunde kam es vorliegend nicht darauf an, ob die Kündigung vom 1.8.2002 den formellen Anforderungen des § 569 Abs. 4 BGB genügte, insbesondere, ob es ausreicht, wenn ein Vermieter den Mietrückstand nicht im Detail in der Kündigung erläutert und berechnet, sondern in diesem Zusammenhang auf ein der Kündigung beigefügtes Kontoblatt verweist.

Die vorgenannte Frage stellte sich vorliegend aber im Zusammenhang mit der in der Klageschrift vom 16.10.2002 erneut ausgesprochenen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. In der Klageschrift wurde nicht einmal die genaue Höhe des damaligen Mietrückstandes angegeben, zur Darlegung wurde lediglich vielmehr auf einen der Klage beigefügten Mieterkontoauszug verwiesen, der per 1.10.02 einen Abschlusssaldo von 707,94 Euro auswies. Dies genügte den formellen Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung nicht, weil in dem Kontoauszug von der Klägerin nicht nur Mietzinsforderungen und -Zahlungen aufgelistet und verrechnet wurden, sondern darüber weitere Rechnungspositionen und Gutschriften, deren rechtlicher Hintergrund in der Aufstellung nicht dargelegt wurde. Die Darlegung eines Mietrückstandes anhand eines Kontoauszuges, der in sich schlüssig und nachvollziehbar die einzelnen Mietforderungen und -Zahlungen aufweist, mag den formellen Voraussetzungen einer Kündigung genügen, insbesondere im Hinblick darauf, dass dem betreffenden Mieter in der Regel bekannt ist, welche Mieten er gezahlt hat und welche er schuldig geblieben ist. Wenn aber – wie hier – auch andere Rechnungspositionen in einer Aufstellung des Vermieters enthalten sind, kann dies nicht mehr gelten. So hat die Klägerin in ihrer Abrechnung unter dem 30.8.2002 einer „Ford. Aus Abr: Betriebskost,, über 1.035,18 Euro sowie eine „Ford. Aus Abr: Umlage,, über 20,20 Euro in ihrer Gesamtrechnung eingestellt, die nicht näher erläutert wurden. Weder ergibt sich, auf weiches Jahr sich die Betriebskostenabrechnung bezieht, noch ist die Fälligkeit dieser Forderung dargetan. Die Klägerin hat ferner erstmals auch in ihrer Beschwerdebegründung schriftlich die in der Abrechnung enthaltenen Position „Guth. Aus Umbuchung VZ 01.” über 1.056,42 Euro erklärt. Daß es sich hierbei um die von dem Beklagten im Vorjahr geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen handelte, war bis dahin weder dargetan, noch sonst wie ersichtlich.

Eine in wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbare Forderungsaufstellung genügt nicht den formellen Voraussetzungen, die an eine Kündigung wegen Mietrückstandes zu stellen sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1474036

NJW-RR 2004, 522

JurBüro 2004, 561

NZM 2004, 189

ZMR 2004, 584

WuM 2004, 99

MietRB 2004, 100

JWO-MietR 2004, 67

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    24
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    21
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    16
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    12
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    11
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    11
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    9
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    8
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    8
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    6
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    5
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    5
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    5
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Notwegrecht / 1.4.3 Erforderliche Baumaßnahmen
    4
  • Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 3.9 Überwachung und Abnahme von Werkleistungen
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Rechtssicher und effizient: Praxisfälle für den WEG-Verwalter
Praxisfälle für WEG-Verwalter
Bild: Haufe Shop

Vom Eigentümerwechsel über die Beschlusssammlung bis hin zu baulichen Veränderungen: Dieses praktische Werk zeigt, wie Immobilienverwalter:innen den Spagat zwischen Theorie und Praxis bewältigen können. Es stellt Fallbeispiele sowie typische Probleme vor und zeigt Lösungswege auf.


AG Dortmund 125 C 239/03
AG Dortmund 125 C 239/03

  Tenor Die Klage wird abgewiesen Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleib nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren