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LG Darmstadt Urteil vom 28.05.2024 - 8 S 7/23

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Normenkette

BGB § 555a ff., § 559 ff.

 

Verfahrensgang

AG Darmstadt (Urteil vom 30.04.2021; Aktenzeichen 312 C 135/20)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 30.04.2021 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Berufungsstreitwert wird auf 2.694,64 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin wehrt sich gegen eine von der Beklagten ausgesprochene Mieterhöhung und macht Mietrückzahlung infolge Minderung wegen Belästigung durch Bauarbeiten sowie Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen geltend.

Zwischen der Beklagten als Vermieterin und der Klägerin als Mieterin besteht ein Wohnraummietverhältnis über die Wohnung im 3. OG links des Anwesens … Str. … in […]. bis zum 30.11.2019 betrug die Grundmiete 501,14 EUR (511,14 EUR abzüglich 10 EUR im Hinblick auf die Teilkündigung der Vermietung des Dachbodens).

Die A Kundenservice GmbH (nachfolgend: A) agierte jeweils namens und in Vollmacht der Beklagten.

Mieterhöhung/Minderung

Mit Schreiben vom 18.04.2018 kündigte die A umfangreiche Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie eine Aufstockung des Gebäudes an. Dabei unterschied sie zwischen „Modernisierung” (Aufstockung um ein Vollgeschoss), „Maßnahmen zur Einsparung von Energie”, „Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache” und „Instandhaltung”, machte Angaben zu Zeitplan, voraussichtlicher Mieterhöhung, Änderung der Nebenkosten, Energieeinsparung und Auswirkungen der Baumaßnahmen, benannte die voraussichtlichen Kosten des Modernisierungsanteils mit 247.600 EUR, erläuterte die voraussichtliche Mieterhöhung und fügte eine Bauteil-Dokumentation bei, welcher auch sog. U-Werte zu entnehmen sind. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K1 (Bl. 10) und...

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