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LG Coburg Urteil vom 07.02.2007 - 12 O 741/06

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Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Feststellung aus Tierhalterhaftung in Anspruch.

Die Klägerin ist Eigentümerin, und Halterin der beiden Hunde _ (Rüde) und _ (Hündin). Beide Tiere haben eine Schulterhöhe zwischen 30 - 40 cm.

Der Beklagte ist Halter des 11-jährigen Hundes mit einer Schulterhöhe von gut 40 cm.

_ und _ sind in der Vergangenheit mehrmals aneinander geraten, zuletzt im Frühjahr 2005.

Am 11.11.2005 unternahm die Klägerin gegen 18.30 Uhr mit ihren beiden Hunden, die sie angeleint hatte, einen Spaziergang auf der ... in _ Als sie sich kurz vor dem unbefriedeten Grundstück des Beklagten in der _ befand, rannte hinter der Grundstückshecke _ bellend und knurrend auf die Straße. Er griff an. Es kam zum Kampf zwischen allen drei Hunden. In Folge des Gerangels zwischen den Hunden kam die Klägerin zu Fall.

Durch den Sturz zog sich die Klägerin unter anderem einen Bruch des linken Daumengrundgelenkes und ein Knieinnentrauma links mit einem Abriss des vorderen Kreuzbandes und laterialer Tibiakopffraktur zu. Die unfallbedingten Verletzungen der Klägerin werden nicht mehr völlig ausheilen. Mit einem Zukunftsschaden, jedenfalls in Gestalt verstärkter Arthrosebildung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen.

In Folge des Sturzes hatte die Klägerin materielle Aufwendungen von 615,42 EUR.

Mit Anwaltsschreiben vom 19.5.2006 forderte die Klägerin den Privathaftpflichtversicherer des Beklagten auf, aufgrund des Vorfalls vom 11.11.2005 Schmerzensgeld von 10.000,00 EUR sowie die Eintrittspflicht für zukünftig entstehende materielle und immaterielle Schäden zu bestätigen.

Mit Schreiben vom 30.5.2006 erklärte sich der Haftpflichtversicherer mit einer Schadensregulierung von 50% einverstand...

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