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LG Bremen Vorlegungsbeschluss vom 10.05.2012 - 5 T 101/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuungsrecht. Unterbringung. Zwangsbehandlung. konkrete Normenkontrolle

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Vereinbarkeit des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Grundgesetz, soweit die Vorschrift die Untersuchung des Gesundheitszustandes, die Heilbehandlung und ärztliche Eingriffe gegen den natürlichen Willen des Betroffenen zulässt.

 

Normenkette

GG Art. 100 Abs. 1 S. 1; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2

 

Tenor

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Das Verfahren wird gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Frage vorgelegt, ob die Vorschrift des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit sie die Untersuchung des Gesundheitszustandes, die Heilbehandlung und ärztliche Eingriffe gegen den natürlichen Willen des Betroffenen zulässt.

 

Gründe

I. Für den Betroffenen, der an einer chronisch verlaufenden Psychose erkrankt ist, ist seit dem 02.03.2007 eine Betreuung gemäß § 1896 BGB eingerichtet. Mit Beschluss vom 13.02.2009 (Bl. 109 f. der Hauptakte) hat das Amtsgericht Bremen - Betreuungsgericht - die bestehende Betreuung verlängert. Zuletzt hat das Amtsgericht Bremen mit Beschluss vom 23.04.2012 (Bl. 212 f. der Hauptakte) einen Betreuerwechsel vorgenommen und die im Rubrum genannte Betreuerin zur neuen Betreuerin bestellt. Die Betreuung umfasst unter anderem die Aufgabenkreise der Sorge für die Gesundheit und der Aufenthaltsbestimmung.

Seit Einrichtung der Betreuung war der Betroffene mehrfach gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB sowie nach §§ 9, 14 BremPsychKG untergebracht. Mit Beschluss vom 20.12.2011 (Bl. 225 f. des Unterbringungsbeihefts) hat das Amtsgericht Bremen auf Antrag des damaligen Betreuers Rechtsanwalt [...] die Unterbringung des Betroffenen zur Heilbehandlung in einer geschlossenen Einric...

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