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LG Bremen Urteil vom 28.03.2012 - 1 S 107/11

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Verfahrensgang

AG Bremen (Entscheidung vom 29.03.2011; Aktenzeichen 4 C 371/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 29. März 2011 (4 C 371/10) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das angefochtene Urteil, wegen der Berufungsanträge auf das Protokoll der Sitzung vom 22. Febr. 2012 Bezug genommen (§§ 540 I S. 1, II, 313a I S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO). Die tatsächlichen Feststellungen werden wie folgt ergänzt:

Dem Kläger gehören fünf von sechs Eigentumswohnungen im Hause Contrescarpe 122a in Bremen. Er vermietete die Dachgeschoßwohnung an die Beklagten. Das Mietverhältnis dauert fort. Für 2007/2008 stellte der Kläger den Beklagten 678,59 EUR an Nebenkostennachforderung in Rechnung, von denen nur noch 45,74 EUR offen und - u.a. - Gegenstand der Klage sind. Die Beklagten widersprachen der ihnen im Nov. 2009 zugegangenen Abrechnung (Bl. 24, 25) im Dez. 2009 (Bl. 34) und forderten Belege für die Position Treppenhausreinigung. Der Kläger legte den Beklagten einen Beleg der BUB GmbH vor, deren Geschäftsführer er ist. Ob die BUB GmbH von der (aus dem Kläger und einer weiteren Eigentümerin bestehenden) Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Treppenhausreinigung beauftragt wurde, ist streitig. Unstreitig ist, daß die BUB GmbH die Treppenhausreinigung nicht selbst erledigte, sondern von der Söffge GmbH durchführen ließ, die auch früher schon (allerdings nicht als Subunternehmerin) die Treppenhausreinigung durchgeführt hatte. Die Beklagten störten sich an einer deutlichen Kostensteigerung der von der BUB GmbH für die Treppenhausreinigung in Rechnung gestellten Kosten (Bl. 53) im Vergleich zu den Treppenhausreinigungs...

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