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LG Bremen Urteil vom 21.02.2019 - 2 S 159/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Modernisierungsankündigung über die Installation einer neuen Heizungsanlage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Mieter hat vom Vermieter angekündigte energetische Modernisierungsmaßnahmen nur dann zu dulden, wenn deren Art und voraussichtlicher Umfang in einem Ankündigungsschreiben in wesentlichen Zügen beschrieben werden (§§ 555c Abs. 1 Nr. 1, 555b Nr. 1 BGB). Dazu hat der Vermieter konkrete Tatsachen darzulegen, anhand derer der Mieter das Ausmaß der Modernisierung und die behauptete Einsparung von Energie zumindest überschlägig nachvollziehen kann.(Rn.35)

2. Ausreichend, aber auch erforderlich für eine plausible Darlegung eines Energieeinspareffektes ist eine gegenständliche Beschreibung des alten und neuen Zustandes, die eine vergleichende Betrachtung ermöglicht. Nur so kann der Mieter entscheiden, ob die Maßnahme zumutbar ist oder eine Härte bedeutet, oder ob er von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen will.(Rn.35)

3. Die pauschale Angabe, dass es durch den Austausch einer Gasetagenheizung gegen eine Gaszentralheizung mit Brennwertkessel und zentraler Warmwasseraufbereitung zu einer deutlichen Einsparung von Heizenergie kommen soll, ist nicht ausreichend.(Rn.36)

4. Ebenfalls nicht ausreichend ist eine Berechnung der Energieeinsparung vor und nach der Sanierung, wenn die dort angegebenen Gesamtwerte drei Mehrfamilienhäuser betreffen, wobei sich die Wohnung des betroffenen Mieters in einem dieser Häuser befindet. Es fehlt dann an einer gemäß §§ 555c Abs. 1 Nr. 1, 555b Nr. 1 BGB erforderlichen Bezugnahme der Berechnung auf die konkret betroffene Wohnung.(Rn.37)

5. Eine unwirksame Modernisierungsankündigung kann nicht durch das Nachreichen weiterer Information geheilt werden, sondern nur durch eine vollständige und formgerechte neue Ankündigung.(Rn.47)

 

Normenkette

BGB § 555b Nr. 1, § 555c Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Bremen (Entscheidung vom 01.06.2018; Aktenzeichen 7 C 65/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.05.2020; Aktenzeichen VIII ZR 55/19)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 01.06.2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist ebenso wie das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 01.06.2018 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 828,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Duldung einer Modernisierungsmaßnahme in Anspruch.

Rz. 2

Mit Vertrag vom 17./.27.10.2017 hat die Klägerin der Beklagten die Wohnung in der zweiten Etage links im Mehrparteienhaus H-Str. (x) in Bremen mit einer Größe von 76,21 m² vermietet (Bl. 17 ff. der Akte). In der Wohnung befinden sich eine Gasetagenheizung sowie ein Gasherd.

Rz. 3

Mit Schreiben vom 01.09.2017 kündigte die Klägerin, vertreten durch die V-Kundenservice GmbH, den Mietern des Objekts H-Str. (x) und (z) (und damit auch der Beklagten) die Modernisierung der Heizungsanlage an. Es werde ein Gaszentralheizung (anstelle der vorhandenen Gastherme bzw. Gasetagenheizung) mit einem Gas-Brennwertkessel installiert.

Alle warmen Heizungsleitungen werden bis zu den Übergabestellen in die einzelnen Wohnungen gedämmt. Der Gasherd werde demontiert und durch einen Elektroherd ersetzt. Des Weiteren erhielten die Wohnungen eine zentrale Warmwasserversorgung.

Die Warmwasserleitungen werden besonders gegen Wärmeverluste isoliert. Dem Schreiben war eine „Berechnung der Energieeinsparung” mit einer Darstellung der Endenergie sowie der Verbrauchskosten vor und nach der Sanierung beigefügt. Wegen der weiteren Einzelheiten des zuvor genannten Schreibens wird auf Bl. 4 ff. der Akte verwiesen.

Rz. 4

Die Klägerin forderte die Beklagte auf, die Duldung der angekündigten Modernisierungsmaßnahmen zu erklären. Die Beklagte äußerte sich hierzu nicht, so dass die Klägerin Klage erhob.

Rz. 5

Das Amtsgericht Bremen hat die Klage mit Urteil vom 01.06.2018 mit der Begründung abgewiesen, die Modernisierungsankündigung vom 01.09.2017 genüge nicht den Anforderungen des § 555c BGB (Bl. 71 ff. der Akte). Die Ankündigung habe der Beklagten keine zureichende Kenntnis über die geplanten Maßnahmen vermitteln können, insbesondere nicht über deren energetische Qualität. Dem Mieter müsse es ermöglicht werden, anhand der Angaben in der Modernisierungsankündigung überschlägig festzustellen, ob überhaupt eine Energieeinsparung möglich sei. Die Angaben in der Modernisierungsankündigung seien hierfür zu pauschal und plakativ. Wegen der weiteren Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Rz. 6

Gegen dieses Urteil, welches der Klägerin am 11.06.2018 zugestellt worden ist, hat sie mit einem am 11.07.2018 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 88 der Akte) und diese mit einem am 24.07.2018 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 93 ff. der Akte) begründet.

Rz. 7

Die Klägerin ist der Ansicht, die Modernisierungsankündigung vo...

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