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LG Bremen Beschluss vom 17.02.2023 - 4 T 330/22

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Verfahrensgang

AG Bremen (Beschluss vom 29.11.2022; Aktenzeichen 29 C 24/22)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde vom 12.12.2022 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bremen vom 29.11.2022 aufgehoben und das Verfahren mit der Maßgabe, den Kostenfestsetzungsantrag vom 29.08.2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu bescheiden, an das Amtsgericht Bremen zurückverwiesen.

Dem Amtsgericht Bremen bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorbehalten.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde vom 12.12.2022 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bremen vom 29.11.2022 ist zulässig (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache vorläufigen Erfolg.

Zutreffend ist das Amtsgericht Bremen davon ausgegangen, dass die Kostengrundentscheidung aus dem rechtskräftigen Beschluss vom 25.08.2022 für das Kostenfestsetzungsverfahren maßgeblich ist. Danach haben die Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

In dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist die geltend gemachte Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG entgegen dem Kostenfestsetzungsantrag nicht berücksichtigt worden. Nach Auffassung der Kammer liegen hingegen die Voraussetzungen dieses Gebührentatbestandes vor.

Die anwaltlich vertretenen Kläger haben durch ihre Klage den Streitgegenstand bestimmt. Entsprechend ist der Beklagtenvertreter mandatiert worden und hat sich zum Verfahren „gemeldet”. Entscheidend für den Anfall des Gebührentatbestandes aus Nr. 1008 VV RVG ist der tatsächliche Auftrag, der dem Rechtsanwalt erteilt wird. Soll er die einzelnen Eigentümer vertreten, so erhält er den Mehrvertretungszuschlag, soll er hingegen die Gemeinschaft vertreten, so steht ihm der Mehrvertretungszuschlag nicht zu (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 25. Aufl. 2021, RVG VV 1008 Rn. 139a). Dabei ist unerheblich, ob er den nach materiellem Recht Falschen vertritt, also zB für mehrere Eigentümer tätig wird, obgleich nach § 9?a Abs. 2 WEG nur die Gemeinschaft ausübungs- oder wahrnehmungsbefugt ist. Entscheidend ist, für wen der Rechtsanwalt tätig sein sollte und nicht, für wen er nach materiellen Recht hätte tätig sein müssen. Das gilt sowohl für Aktiv- wie für Passivverfahren (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 25. Aufl. 2021, RVG VV 1008 Rn. 139b). Die Umstellung eines Antrages, sei es auch durch die Änderung des Passivrubrums, ändert an dem Anfall des Mehrvertretungszuschlages nichts, wenn zunächst die einzelnen Wohnungseigentümer verklagt worden sind (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 25. Aufl. 2021, RVG VV 1008 Rn. 139b).

Da das Amtsgericht Bremen zur der Frage der Höhe (d.h. die konkrete Anzahl berücksichtigungsfähiger Auftraggeber) der Gebührenerhöhung noch keine Feststellungen getroffen hat, macht die Kammer von der Möglichkeit des § 572 Abs. 3 ZPO Gebrauch und verweist das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag vom 29.08.2022 zurück.

 

Fundstellen

Haufe-Index 16376657

ZMR 2023, 3

ZMR 2023, 489

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